Vorabdruck aus EuW 2/2010
Probleme bei der Medikamentengabe an Schulen
Seit mehr als drei Jahren fordert die GEW aufgrund der unklaren Rechtslage einen Erlass des Kultusministeriums, der die Einnahme von Medikamenten von Schülern an der Schule regeln und Rechtssicherheit für die Lehrkräfte und Pädagogischen Mitarbeiterinnen herstellen soll.
In Krankenhäusern obliegt das Verabreichen von Medikamenten examiniertem Pflegepersonal nach einer genauen und schriftlich fixierten Medikationsentscheidung eines Arztes. Nun kann für Schulen nichts Anderes gelten, nur es fehlt am ausgebildeten Personal wie auch am Beisein eines Arztes, falls Rückfragen auftauchen. An Schulen soll das Verabreichen von Medikamenten aber auch ohne ausgebildetes Personal möglich sein. Da zweifelt schon der gesunde Menschenverstand.
Die allseits entgegengebrachte Frage „Wer soll es denn machen?“ muss schlicht durch die Frage „Was passiert, wenn was passiert?“ ersetzt werden.
Unbestritten ist, dass die Medikamentengabe, in welcher Form auch immer, nicht Aufgabe der Schule ist. Wenn also eine Lehrkraft Medikamente verabreicht, hat das die Folge, dass die Handlung der Lehrkraft nicht dem dienstlichen, sondern dem privaten Bereich zugeordnet wird. Damit muss die Lehrkraft haftungsrechtlich für eventuelle Fehler „selber gerade stehen“, die allgemeine dienstliche Haftungsfreistellung greift nicht. Hinzu kommt, dass auch die gesetzliche Unfallversicherung nicht für Körperschäden durch Medikamentengabe in der Schule einsteht, weil jeder kausale Zusammenhang zum Schulbetrieb fehlt. Also haftet die Lehrkraft vollumfänglich persönlich.
Zu befürchten steht, dass im „Ernstfall“ von grober Fahrlässigkeit ausgegangen wird, weil jedem normal denkendem Menschen klar ist, dass zur Verabreichung von Medikamenten eine zumindest pflegerische Ausbildung nötig ist. Dies verschärft das Ganze erheblich.
Selbstverständlich treffen die gemachten Aussagen gleichermaßen auf die Pädgogischen Mitarbeiterinnen zu.
Die GEW fordert vom Kultusministerium unverzüglich eine umfassende Regelung zur Medikamentengabe an Schulen sowie eine Haftungsfreistellungerklärung seitens des Landes Sachsen Anhalt für Lehrkräfte, die sich bereit erklären, Kindern und Jugendlichen in der Schule nötige Medikamente zu verabreichen.
Um die persönlichen Gefährdungen zu minimieren, empfehlen wir dringend, in Fällen, in denen Schülern Medikamente verabreicht werden sollen, eine schriftliche Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten, in der
- klar geregelt sein muss, unter welchen Umständen welches Medikament in welcher Dosis wie verabreicht werden soll,
- die Personensorgeberechtigten die Lehrkraft von jeglicher Haftung freistellen.
Außerdem sollte ein Schreiben des Arztes eingefordert werden, aus dem die Notwendigkeit der Medikamentengabe sowie Name, Dosierung und Art der Verabreichung des Medikamentes hervorgeht und beschrieben ist, unter welchen Umständen das Medikament zu geben ist. Der Arzt sollte für Rückfragen zur Verfügung stehen, die Personensorgeberechtigten müssen dem Arzt erklären, dass sie ihn von seiner Schweigepflicht bezüglich der betreffenden Angelegenheit freistellen.
Ein Muster einer solchen Vereinbarung kann hier als Word- (Größe: 31 kB; Downloads bisher: 263; Letzter Download am: 04.09.2010) oder als PDF-Dokument (Größe: 11 kB; Downloads bisher: 240; Letzter Download am: 06.09.2010) heruntergeladen werden.
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