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Klarheit durch BAG-Urteil:

Anspruch auf große Wegstreckenentschädigung  liegt nicht im Ermessen des Arbeitgebers

Das BAG hat in einem von der GEW Sachsen-Anhalt initiierten und betreuten Verfahren durch Grundsatzurteil (9 AZR 645/08) klargestellt, in welchen Fällen ein Anspruch auf die große Wegstreckenentschädigung entsteht.


Geklagt hatte eine Kollegin, die u. a. per Abordnungsverfügung und Stundenplan verpflichtet wurde, an einem Tag an mehreren Schulen zu unterrichten. Dies war mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar, das Landesverwaltungsamt lehnte trotzdem die Gewährung der großen Wegstreckenentschädigung ab. Dies entspricht nicht dem geltenden Recht, urteilte das BAG und stellte darüber hinaus klar:

 

  • Der Dienstreisende wählt seine  Art der Beförderung, also er bestimmt, ob er sein privates Auto oder ein öffentliches Verkehrsmittel nutzt. Aus seiner Wahl ergibt sich, welche Kosten er erstattet bekommt, entweder 20 Cent pro Kilometer als Wegstreckenentschädigung bei Nutzung seines Autos oder die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
  • Darüber hinaus entsteht ein Anspruch auf die so genannte große Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro Kilometer, wenn ein „erhebliches dienstliches Interesse“ besteht. Dieses Interesse ist stets anzunehmen, wenn das Dienstgeschäft ohne das private Auto nicht durchgeführt werden kann.  „Wird dem Arbeitnehmer durch Weisung eine bestimmte Arbeit übertragen, ist zu prüfen, ob diese konkrete Tätigkeit nur erledigt werden kann, wenn der Kraftwagen benutzt wird. Trifft das zu, kann ein erhebliches dienstliches Interesse unter keinem Gesichtspunkt verneint werden.“ (a. a. O.)
  • Der Anspruch auf die große Wegstreckenentschädigung hängt nicht davon ab, ob er tatsächlich vorher von der Dienststelle anerkannt wurde, allein entscheidend ist, ob das erforderliche dienstliche Interesse objektiv besteht oder bestand.

 

Damit ist es der GEW gelungen, die Rechte der Lehrerinnen und Lehrer gegenüber der bislang vom Landesverwaltungsamt undurchschaubaren und teils rechtswidrigen Praxis bei der (Nicht-) Anerkennung der großen Wegstreckenentschädigung zu stärken.

 

Die große Wegstreckenentschädigung ist immer zu zahlen, wenn bei angeordneten oder genehmigten Dienstreisen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel objektiv nicht möglich ist. Dies kann insbesondere bei der Erteilung von Unterricht oder der Durchführung von Prüfungen an verschiedenen Schulen innerhalb eines Tages, Hospitationen in Kindergärten, Praktikumsbetreuung von Schülern, Elternbesuchen, ambulanten und mobilen Angeboten, bei der Durchführung des gemeinsamen Unterrichts (integrative Beschulung) und bei der Zusammenarbeit mit anderen Schulformen z. B. innerhalb thematischer Elternversammlungen zutreffen. Die Aufzählung ist nicht vollzählig.

 

Die Ansprüche sind auch rückwirkend innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten durchsetzbar, unabhängig davon, ob die Dienststelle das erhebliche dienstliche Interesse vorher anerkannt hat. Entscheidend allein ist der objektive Tatbestand.

 

Insofern noch Ansprüche aus den letzten sechs Monaten bestehen oder die Dienststelle zukünftige Ansprüche nicht anerkennen will, empfehlen wir die Nutzung unseres Geltendmachungsformulars.

 

Fragen oder Diskussion? Nutzen Sie unser Foruim!


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