Corona-Impfung: Freistellungen während der Arbeitszeit möglich
Nach § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber die Verpflichtung den Beschäftigten eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlassen. Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
Zur vollständigen Erklärung der Landesregierung
Nach § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber die Verpflichtung den Beschäftigten eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlassen. Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.