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Einreichung von Teilzeitanträgen

Ablehnung wegen zu geringer Unterrichtsversorgung?

Die Frist für das Einreichen von Teilzeitanträgen für das nächste Schuljahr ist nach den Festlegungen des Landesschulamtes per 31. Januar 2022 abgelaufen. Die Erwartungen der Beschäftigten, schnell eine Genehmigung ihrer beantragten Teilzeit zu erreichen, wird aber wie in jedem Jahr wegen sehr vieler Teilzeitanträge nicht zeitnah erfüllt werden. Damit wächst natürlich auch die Unsicherheit der Beschäftigten, im nächsten Schuljahr in Teilzeit arbeiten zu können. Vor dem Hintergrund der mangelnden Unterrichtsversorgung im Land Sachsen-Anhalt ist diese Befürchtung nicht einmal unberechtigt.

Mit § 11 des TV-L, den § 64 und 65 des Beamtengesetzes und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es verschiedene gesetzliche Grundlagen der Beantragung von Teilzeit. Gerade das Beamtengesetz und der TV-L lassen bei Erfüllung der Tatbestände „mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige Person“ keine Versagung von Teilzeit zu. Auch die besonderen Rahmenbedingungen des Pflegezeitgesetzes werden die Versagungsgründe des Arbeitgebers bei Anträgen der Beschäftigten einschränken.

Leider treffen die entsprechenden Gründe im TV-L und im Beamtengesetz nicht bei allen Beschäftigten für eine Beantragung der Teilzeit zu. Daher erfolgen viele Anträge von Teilzeit durch die Beschäftigten auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. In diesem ist geregelt, dass Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat (§ 8 Abs. 1 TzBfG), einen Teilzeitantrag stellen können; für verbeamtete Lehrkräfte gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht. Im Gesetz wird ausgeführt, dass Arbeitnehmer*innen den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden sollen. Rechtlich ist damit auch ein späterer Antrag auf Teilzeit möglich. Trotzdem raten wir dringend dazu, sich nach den Vorgaben des Landesschulamtes mit Datum 31. Januar eines jeden Jahres zu richten. Dabei ist die Angabe zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 TzBfG) vorgesehen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit einseitig verringern und deren Verteilung (z. B. auf die einzelnen Wochentage) bestimmen können. Die neuen Teilzeitregelungen gehen von einem partnerschaftlichen Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer*innen aus, sie sollen zum Konsens für alle Beteiligten bei der Arbeitszeitgestaltung führen. Es ist somit notwendig, dass die Schulleitungen beauftragt werden, mit den Beschäftigten die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Beschäftigten und die Arbeitgeber (hier u. U. Schulleitungen, die beauftragt werden) sich tatsächlich einigen. Dort wird dann festgelegt, auf welche Wochentage verteilt eine verringerte Unterrichtsverpflichtung oder Arbeitspflicht besteht.

Dies bedeutet aber nicht, dass ein manchmal als „unterrichtsfrei“ vereinbarter Tag dann frei von allen Dienstpflichten ist, oft sind Kolleginnen und Kollegen dennoch zur Teilnahme an einer Dienstberatung oder Fachkonferenz aufgefordert. Hier wiederum können sie sich lediglich auf die Umsetzung des Erlasses „Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte“ berufen, in dem Folgendes geregelt ist: „[...] Teilzeit beschäftigte Lehrkräfte sollen für außerunterrichtliche Aufgaben (Aufsichtsführung, Sprechstunden, Schulveranstaltungen) unter Beachtung der reduzierten Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden. Der Einsatz ist bereits bei allen Planungen zu berücksichtigen, die sich auf die Gesamtheit der schulischen Belange beziehen [...].“

Wichtig für alle Antragstellenden ist auch zu wissen, dass Teilzeitanträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unbefristet sind. Ein Anspruch auf Rückkehr von der Teilzeit in die Vollzeit erwächst nach § 9 TzBfG, in dem geregelt ist: „[...] der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen [...].“

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ausgeführt, dass Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren gewünschte Verteilung aus betrieblichen Gründen (im Gesetzesentwurf war noch von „dringenden“ betrieblichen Gründen die Rede) ablehnen können (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Bei den betrieblichen Gründen handelt es sich um eine Einwendung, für die der Arbeitgeber also die Darlegungs- und Beweislast trägt. Für den Bildungsbereich insbesondere wird also die Frage im Raum stehen, ob eine unzureichende Unterrichtsversorgung an der Schule X ausreicht, um einem Teilzeitwunsch der Beschäftigten zu widersprechen oder die Umfänge des Teilzeitwunsches nach einseitigem Ermessen einzuschränken.

Wenn dieser Fakt eintritt und in der Erörterung des Teilzeitwunsches keine Einigung erzielt wird und das Landesschulamt somit in einem rechtsfähigen Bescheid den Teilzeitwunsch ablehnt, bleibt nur die gerichtliche Überprüfung des Teilzeitantrages. Hierzu muss von den Mitgliedern der GEW ein Rechtsschutzantrag gestellt werden, der dann nach Genehmigung ein gerichtliches Verfahren – Klage vor dem Arbeitsgericht bei Angestellten und Klage vor dem Verwaltungsgericht bei Beamtinnen und Beamten – in Gang setzt. Allerdings bleibt der Ausgang des Verfahrens offen und es ist fraglich, wie schnell die Gerichte zu einer Entscheidung kommen. Es ist aber sicher gut zu wissen, dass die GEW ihren Mitgliedern bei der Durchsetzung ihrer Interessen zur Seite steht.
 

Volker Thiele,
Vorstandsbereich Rechtsschutz