Vorgriffstunde
Aktueller Stand zu den Geltendmachungen
Wie ist der aktuelle Stand bei den Auszahlungen?
Laut Aussagen des Landesschulamtes werden derzeit nach Prüfung alle Vorgriffstunden, Zusatzstunden und Mehrzeiten ausgezahlt, bei denen die Auszahlung beantragt wurde, allerdings nur die Stunden aus dem Schuljahr 2022/23. Eine monatliche Auszahlung – obwohl gesetzlich so geregelt – ist nach wie vor nicht vorgesehen.
Was muss man als Lehrkraft nun noch prüfen?
Sind die Abrechnungen für 2022/23 – Übersichten über die Vorgriffstunden, Mehrzeiten und Zusatzstunden korrekt – kann man davon ausgehen, dass diese wie gewünscht auf das Arbeitszeitkonto gebucht oder ausgezahlt werden. Bestehen trotzdem noch weitere Ansprüche, muss man diese rechtzeitig geltend machen. Hierbei muss man unterscheiden:
Beamtete Lehrkräfte müssen ihre Ansprüche im laufenden Haushaltsjahr geltend machen, also bis zum 31. Dezember 2023, angestellte Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit. Da die ersten Vorgriffstunden mit dem Zahltag Juni 2023 fällig waren, reicht auch hier die Geltendmachung zum 31. Dezember 2023 aus.
In welchen Fällen empfiehlt sich eine Geltendmachung?
Anzahl der geleisteten Stunden ist nicht zutreffend aufgelistet (beamtete und angestellte Lehrkräfte).
Falls die Anzahl der aufgelisteten Stunden nicht stimmt, weil man mehr Stunden geleistet hat, sollte man zunächst eine Klärung mit der Schulleitung versuchen. Gelingt dies nicht, muss man die fehlenden Stunden schriftlich geltend machen.
Vorgriffstunden an Feiertagen
(nur angestellte Lehrkräfte)
Wurde die Vorgriffstunde nur deshalb nicht erteilt, weil der entsprechende Arbeitstag auf einen Feiertag fiel, steht nach unserer Auffassung nach Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 Abs. 1) die Bezahlung ebenfalls zu. Dieser Anspruch wird vom Arbeitgeber verneint und muss geltend gemacht werden (1. Mai, 29. Mai).
Vorgriffstunden an Krankheitstagen
(nur angestellte Lehrkräfte)
Wurde die Vorgriffstunde wegen Krankheit nicht erteilt und die betroffene Lehrkraft war noch in der Phase der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen), wird die Stunde ebenso gezählt und bezahlt. Dieser Auffassung ist auch das Landesschulamt. Bei Unstimmigkeiten gilt auch in diesem Fall: Mit der Schulleitung versuchen zu klären, ansonsten Geltendmachung der Stunden.
Monatliche Auszahlung und Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung (Zinsen nur angestellte Lehrkräfte)
Diese muss man eigentlich nicht geltend machen, werden aber vom Arbeitgeber bestritten. Klärung wird ein laufendes Klageverfahren des Autors beim Arbeitsgericht erbringen. Wir werden berichten.
Wie schreibt man eine Geltendmachung?
Eine Geltendmachung erfolgt formlos, man schreibt einfach konkret auf, welche Ansprüche (Stunden, wenn möglich mit Datum) noch offen sind, fordert die entsprechende Bezahlung und reicht das Schreiben auf den Dienstweg beim Landesschulamt ein. Ein Fehler hierbei macht nicht die ganze Geltendmachung unwirksam. Ein Muster jeweils für angestellte und beamtete Lehrkräfte ist unter diesem Text zu finden.
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Exklusiv für Mitglieder
Geltendmachung Vorgriffstunde für Angestellte
14.12.2023 - (docx - 20.04 KB) -
Exklusiv für Mitglieder
Geltendmachung Vorgriffstunde für Beamte
14.12.2023 - (docx - 19.68 KB)