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Corona-Prämie

Auszahlung im März oder April 2022

Ende November 2021 konnte die GEW zusammen mit anderen Gewerkschaften einen Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder erzielen. Ein Ergebnis des Tarifabschlusses ist die Zahlung einer Corona-Sonderzahlung grundsätzlich in Höhe von 1.300 Euro bis spätestens Ende März 2022.

Dieses Tarifergebnis wurde auch auf die Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt durch eine Änderung im Landesbesoldungsgesetz LSA übertragen (§ 59 b).

Anspruchsvoraussetzungen

Angestellte:

Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenentgelt (Entgelt) für März 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Hierzu zählen auch Zeiten von Mutterschutz und Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeldbezug. Anspruchsberechtigt sind unter anderem alle Beschäftigte des Landes Sachsen-Anhalt in Schulen, also beispielsweise Lehrkräfte, Schulleiter*innen und Pädagogische Mitarbeiter*innen. Auszubildende, Studierende und Praktikanten haben einen Zahlungsanspruch in Höhe von 650 Euro.

Beamtinnen und Beamte:

Der Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung besteht, wenn das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärtergrundbezüge an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 bestanden hat. Anwärter*innen erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 650 Euro.
Versorgungsempfänger*innen fallen nicht unter die Anspruchsberechtigten. Bei angestellten und verbeamteten Teilzeitbeschäftigten wird die Höhe der Sonderzahlung entsprechend der Teilzeitquote reduziert.
Die Corona-Sonderzahlung ist gemäß § 3 Ziffer 11 a Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Diese Regelung zieht automatisch auch die Befreiung von Sozialabgaben nach sich.
Dadurch erfolgt die Auszahlung „brutto gleich netto“. Die Auszahlung der Sonderzahlung erfolgt spätestens mit dem Gehalt für den Monat März 2022 bzw. mit der Besoldung für den Monat April 2022.


Peggy Osadolor,
Gewerkschaftssekretärin für Tarif- und Beamtenpolitik