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Urlaubsanspruch

Das gilt bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

Normalerweise ergeben sich bei der Urlaubsplanung keine Probleme: Als angestellte Lehrkraft erhält man 30 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr. Schwieriger gestaltet sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses.

Neben den Regelungen des TV-L gelten auch die des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), die nicht unterschritten werden dürfen. Nach TV-L erhalten Beschäftigte für jeden vollen Monat ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsanspruchs. Somit kann mit der Zwölftelungsregelung der Anspruch gut berechnet werden; Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet.

Nach BUrlG hat man nach einer Wartezeit von sechs Monaten kalenderjährlich einen Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub. Innerhalb der Wartezeit kann man nur anteilig (Zwölftelung) Urlaub beanspruchen.
Es muss berechnet werden, welcher Urlaubsanspruch nach TV-L und nach BUrlG besteht, der für den Arbeitnehmer günstigere Wert ist zutreffend. Beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis ist der kalenderjährliche Anspruch durch den TV-L damit aufgrund des höheren Grundwertes von 30 Tagen fast immer höher als der Anspruch nach BUrlG.

Komplizierter wird die Berechnung beim Beenden des Arbeitsverhältnisses. Der TV-L kennt nur die Zwölftelungsregelung. Das BUrlG hingegen bestimmt, dass beim Ausscheiden in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres nur ein anteiliger Anspruch auf Urlaub besteht, beim Ausscheiden in der zweiten Hälfte besteht der volle Urlaubsanspruch auf die 20 Tage. Auch hier gilt: Der für den Arbeitnehmer günstigere Wert beschreibt seinen Anspruch. Weil in der zweiten Jahreshälfte die Zwölftelungsregelung des TV-L fast immer zu einem höheren Wert als der ungekürzte Anspruch nach BUrlG führt, ist auch hier regelmäßig der gezwölftelte Wert nach TV-L gleichgroß oder höher. 

Am Ende zwei Hinweise: Wer selbst im BUrlG nachliest, wird dort 24 Werktage als Urlaubsanspruch finden; Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- und Feiertage sind. Bei der üblichen Fünf-
Tage-Arbeitswoche ergeben sich hieraus 20 Tage Urlaub. Und: Häufig freut man sich zu früh, wenn man liest, dass beim Ausscheiden in der zweiten Kalenderhälfte des Jahres der volle Urlaubsanspruch
besteht. Dieser bezieht sich nämlich nur auf den vollen Anspruch von 20 Tagen nach BUrlG.

In einem weiteren Artikel werden wir die Urlaubsansprüche sowie die Übertragbarkeit und Abgeltung im Fall von längerer Krankheit darstellen.

Kontakt
Torsten Richter
Stellv. Vorsitzender des Lehrerbezirkspersonalrates Halle
Telefon:  0345 51 42 031