AGG schützt vor Diskriminierung
Elternzeit-Fragen im Bewerbungsgespräch unzulässig
Beginnend mit dem Bewerbungsverfahren und endend mit der Kündigung oder dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsleben genießen Arbeitnehmer*innen, aber auch Bewerber*innen Schutz durch das AGG. Ein Beschwerdeverfahren nach § 13 in Verbindung mit § 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kann deshalb grundsätzlich von allen Beschäftigten sowie Bewerber*innen auf ein Arbeitsverhältnis eingeleitet werden, die sich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen.