Beschäftigungsverhältnisse: Spezifika beachten
Gegenüberstellung Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst vs. Beamt*innenstatus
Mit der Neueinstellung in den Schuldienst, mit Ausnahme des Quer- und Seiteneinstiegs, stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses. Die Gewerkschaftssekretärin Peggy Osadolor hat eine Gegenüberstellung ausgearbeitet, welche Unterschiede zwischen dem Angestellten- und Beamtenverhältnis bestehen.
Arbeitsverhältnis im ÖD | Beamt*innenstatus | |
Charakter | privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer*in (AN) und Arbeitgeber*in (AG) | öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamt*innen und dem Dienstherrn |
Begründung | durch Abschluss eines (Arbeits-)Vertrages zwischen AG und AN = zweiseitige Handlungsform; keine Altersgrenze; Beschäftigungsumfang im Einvernehmen regelbar | durch Ernennung (Verwaltungsakt) mit Urkunde des Dienstherrn = einseitige Handlungsform; Altersgrenze für erstmalige Ernennung (§ 8a Landesbeamtengesetz LSA); grundsätzlich in Vollzeit (Teilzeit nur auf Antrag nach der Ernennung möglich) |
Beendigung | jederzeit möglich durch Kündigung von AN oder AG unter Einhaltung von Fristen oder durch Auflösungsvertrag im Einvernehmen; oder vollständige Beendigung bei Eintritt in eine unbefristete Erwerbsminderungsrente oder Regelaltersrente | in der Regel auf Lebenszeit begründet; Entlassung auf Antrag Beamtin/Beamter oder durch Dienstherrn möglich – i. d. R. unter Verlust erworbener Ansprüche |
Rechtsgrundlagen | Tarifverträge (TV-L, TVöD) und Gesetze; allgemeines Arbeitsrecht | Gesetze und Verordnungen: Art. 33 Grundgesetz, Beamtenstatusgesetz (Bund); Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt |
Einkommen | Entgelt für geleistete Arbeit – auf tarifvertraglicher Grundlage; i. d. R. gezahlt am Monatsende; tarifliche Entgelttabellen und verhandelte/erstreikte Entgeltentwicklung | Besoldung = Alimentation, die eine dem Status und dem Amt entsprechende Lebensführung ermöglicht; monatlich im Voraus bezahlt; vom Gesetzgeber beschlossene Besoldungstabellen, die regelmäßig an die allgemeine Wirtschafts- und Finanzsituation anzupassen sind |
Altersversorgung | gesetzliche Altersrente auf der Basis eigener Beitragszahlungen mit AG-Anteil; Anspruch abhängig von erfüllten Wartezeiten; Höhe abhängig von der Summe jährlich berechneter Entgeltpunkte und dem aktuellen Rentenwert + Zusatzrente des ÖD (VBL) + freiwillige Eigenvorsorge | Ruhegehalt („Pension“) = Fortführung der Alimentation im Ruhestand; Anspruch abhängig vom Status; Mindestwartzeit fünf Jahre; Höhe abhängig von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, ruhegehaltsfähigen Bezügen und Ruhegehaltssatz – mindestens 35 Prozent und höchsten 71,75 Prozent der zuletzt bezogenen vollen Dienstbezüge + freiwillige Eigenvorsorge |
Absicherung bei Krankheit und Pflege | i. d. R. gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mit eigener Betragszahlung und AG-Anteil; Familienangehörige ohne Einkommen kostenfrei mitversichert (Familienversicherung); Beitrag ist einkommensabhängig | Beihilfeleistungen des Dienstherrn für die ganze Familie + ergänzende „Restkostenversicherung“ (i. d. R. Private Kranken- und Pflegeversicherung) mit eigenem Beitrag und Beiträgen für Familienangehörige; keine Familienversicherung; Beitrag abhängig vom vereinbarten Tarif |
Probezeit | = die ersten sechs Monate im Arbeitsverhältnis (§ 2 TV-L, TVöD) | für Lehrkräftelaufbahnen drei Jahre, Verkürzung bis auf ein Jahr/Verlängerung bis auf fünf Jahre möglich |
zuständige Gerichtsbarkeit | Arbeitsgerichtsbarkeit | Verwaltungberichtsbarkeit |
Interessenvertretung | Koalitionsfreiheit; Vertretung durch Gewerkschaften und Personalräte; Tarifautonomie und Streikrecht | Koalitionsfreiheit; Vertretung durch Gewerkschaften und Personalräte; keine Tarifautonomie und kein Streikrecht |