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Beschäftigungsverhältnisse: Spezifika beachten

Gegenüberstellung Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst vs. Beamt*innenstatus

Mit der Neueinstellung in den Schuldienst, mit Ausnahme des Quer- und Seiteneinstiegs, stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses. Die Gewerkschaftssekretärin Peggy Osadolor hat eine Gegenüberstellung ausgearbeitet, welche Unterschiede zwischen dem Angestellten- und Beamtenverhältnis bestehen.

  Arbeitsverhältnis im ÖD Beamt*innenstatus
Charakter privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer*in (AN) und Arbeitgeber*in (AG) öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamt*innen und dem Dienstherrn
Begründung durch Abschluss eines (Arbeits-)Vertrages zwischen AG und AN = zweiseitige Handlungsform; keine Altersgrenze;
Beschäftigungsumfang im Einvernehmen regelbar
durch Ernennung (Verwaltungsakt) mit Urkunde des Dienstherrn = einseitige Handlungsform; Altersgrenze für erstmalige Ernennung (§ 8a Landesbeamtengesetz LSA); grundsätzlich in Vollzeit (Teilzeit nur auf Antrag nach der Ernennung möglich)
Beendigung jederzeit möglich durch Kündigung von AN oder AG unter Einhaltung von Fristen oder durch Auflösungsvertrag im Einvernehmen; oder vollständige Beendigung bei Eintritt in eine unbefristete Erwerbsminderungsrente oder
Regelaltersrente
in der Regel auf Lebenszeit begründet; Entlassung auf Antrag Beamtin/Beamter oder durch Dienstherrn möglich – i. d. R. unter Verlust erworbener Ansprüche
Rechtsgrundlagen Tarifverträge (TV-L, TVöD) und Gesetze; allgemeines Arbeitsrecht Gesetze und Verordnungen: Art. 33 Grundgesetz, Beamtenstatusgesetz (Bund);
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt
Einkommen Entgelt für geleistete Arbeit – auf tarifvertraglicher Grundlage;
i. d. R. gezahlt am Monatsende;
tarifliche Entgelttabellen und verhandelte/erstreikte
Entgeltentwicklung
Besoldung = Alimentation, die eine dem Status und dem Amt entsprechende Lebensführung ermöglicht;
monatlich im Voraus bezahlt; vom Gesetzgeber beschlossene Besoldungstabellen, die regelmäßig an die allgemeine Wirtschafts- und Finanzsituation anzupassen sind
Altersversorgung gesetzliche Altersrente auf der Basis eigener Beitragszahlungen mit AG-Anteil; Anspruch abhängig von erfüllten Wartezeiten;
Höhe abhängig von der Summe jährlich berechneter Entgeltpunkte und dem aktuellen Rentenwert + Zusatzrente des ÖD (VBL) + freiwillige Eigenvorsorge
Ruhegehalt („Pension“) = Fortführung der Alimentation im Ruhestand; Anspruch abhängig vom Status; Mindestwartzeit fünf Jahre;
Höhe abhängig von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, ruhegehaltsfähigen Bezügen und Ruhegehaltssatz – mindestens 35 Prozent und höchsten 71,75 Prozent der zuletzt bezogenen vollen Dienstbezüge + freiwillige Eigenvorsorge
Absicherung bei Krankheit und Pflege i. d. R. gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mit eigener Betragszahlung und AG-Anteil;
Familienangehörige ohne Einkommen kostenfrei mitversichert (Familienversicherung);
Beitrag ist einkommensabhängig
Beihilfeleistungen des Dienstherrn für die ganze Familie + ergänzende „Restkostenversicherung“ (i. d. R. Private Kranken- und Pflegeversicherung) mit eigenem Beitrag und Beiträgen für Familienangehörige; keine Familienversicherung; Beitrag abhängig vom vereinbarten Tarif
Probezeit = die ersten sechs Monate im Arbeitsverhältnis
(§ 2 TV-L, TVöD)
für Lehrkräftelaufbahnen drei Jahre, Verkürzung bis auf ein Jahr/Verlängerung bis auf fünf Jahre möglich
zuständige Gerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit Verwaltungberichtsbarkeit
Interessenvertretung Koalitionsfreiheit; Vertretung durch Gewerkschaften und Personalräte; Tarifautonomie und Streikrecht Koalitionsfreiheit; Vertretung durch Gewerkschaften und Personalräte; keine Tarifautonomie und kein Streikrecht