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Diverse Klageverfahren der GEW Sachsen-Anhalt

GEW-Mitglieder kämpften für ihre Rechte und die der Beschäftigten vor Gericht

In der ersten Aprilwoche waren die verschiedensten Gerichte mit unterschiedlichen Klagen beschäftigt, bei denen GEW-Mitglieder beteiligt waren. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Ergebnisse der Klageverfahren.

Klage wegen fehlender Mitbestimmung bei der Einführung der Vorgriffstunde

Am Mittwoch, den 09.04.2025 wurden die Klagen des Lehrerhauptpersonalrates und des Lehrerbezirkspersonalrates Magdeburg wegen fehlender Mitbestimmung bei der Vorbereitung der Einführung der Vorgriffstunde behandelt.

Leider schloss sich das Gericht nicht der Auffassung der beiden Stufenpersonalräte an und urteilte, dass die per Gesetz festgeschriebene, fehlende Mitbestimmung bei einer durch die Landesregierung verabschiedeten Verordnung auch für Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung einer Verordnung gilt. Dennoch machte die Richterin im Verfahren durch einen Formulierungsvorschlag gegenüber dem Ministerium für Bildung während der Verhandlung deutlich, dass sie sich eine stärkere Einbeziehung der Stufenpersonalräte bei der Umsetzung solcher Verordnungen wünscht, auch wenn dazu kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Für eine gütliche Einigung im Klageverfahren machte sie folgenden Vorschlag: „Das Ministerium für Bildung wird einen stärkeren Fokus auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und gegebenenfalls eine Einbeziehung der Personalräte auch in solchen Fällen in Erwägung ziehen, in denen eine gesetzliche Regelung zur Mitbestimmung in der Sache nicht besteht, aber wegen der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Beschäftigten, unterschiedliche Interessenslagen bestehen.“ Leider waren die Vertreter des Ministeriums nicht autorisiert, einem solchen Kompromissvorschlag zuzustimmen. 
 

Klage wegen fehlender Zulagenzahlung bei einer Abordnung für das Schuljahr 2024/2025

Am Donnerstag, dem 10.04.2025 wurde die Klage eines GEW-Mitgliedes wegen fehlender Zulagenzahlung bei einer Abordnung für das Schuljahr 2024/2025, der vor dem 01.08.2024 durch die Betroffene zugestimmt wurde, in einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht in Stendal erörtert. Hier machte der Richter zunächst erst einmal deutlich, dass er sich vorstellen könne, den Ansprüchen der Klägerin auf Zahlung einer Zulage zuzustimmen, wenn die Klagevertreter nachweisen, dass die Zustimmung zur Abordnung in Kenntnis einer zu erwartenden Zulagenzahlung bei einer Abordnung erfolgte. Dies bestätigte die Klägerin in der Verhandlung. Jedoch war auch hier die Rechtsvertretung des Landesschulamtes nicht autorisiert, einer außergerichtlichen Einigung zuzustimmen. 

Im Ergebnis wurde die Klägerin aufgefordert, im Rahmen einer Feststellungsklage die Summe festzulegen, die als Zulagenzahlung durch das Landesschulamt zu zahlen wäre. Die Gesamthöhe der Zulagenzahlung beläuft sich hier etwa auf 3200 Euro, die bei einem im Juli 2025 angesetzten Termin verhandelt wird. Vor dem Hintergrund bleibt es wichtig, dass die Beschäftigten, die unter den Rahmenbedingungen des Erlasses abgeordnet werden, darauf achten, die Zulagenzahlung einzufordern oder aber im Rahmen von Geltendmachungen den rechtlichen Anspruch darauf zu sichern. Dazu stellen wir hier eine entsprechende Geltendmachungen zur Verfügung
 

Klage wegen Anerkennung der Vorgriffstunde an einem Feiertag

Am Freitag, den 11.04.2025 wurde eine weitere Klage eines GEW-Mitglieds wegen Anerkennung der Vorgriffstunde an einem Feiertag und Zuführung zum Arbeitszeitkonto verhandelt. Das Landesschulamt hat ein früheres Urteil des Arbeitsgerichtes Halle nicht als Musterverfahren anerkannt, sodass sich die GEW Sachsen-Anhalt gezwungen sah, ein weiteres Klageverfahren anzustreben.
Schon in den ersten Sätzen ließ der Richter keinen Zweifel daran zu, dass eine Vorgriffstunde an einem Feiertag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz nach seiner derzeitigen Rechtsauffassung anerkannt und dem Arbeitszeitkonto „gutgeschrieben“ werden muss. Damit wurde auch hier das Urteil vom Arbeitsgericht Halle bestätigt.
Die Einwände durch die Prozessvertreterin des Landesschulamtes, die bevorstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.09.2025 zum Normenkontrollverfahren abzuwarten, wies der Richter energisch zurück. Dabei machte er noch einmal deutlich, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz als Bundesgesetz jede anderweitige tarifliche oder landesrechtliche Regelung außer Kraft setzt, wenn sie dazu im Widerspruch steht. Mit nachfolgend zitierter Aussage verdeutlichte er dazu seine Position:

„Nach § 2 Abs. 1 EFZG ist für Arbeitszeit, die infolge Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Davon kann nach § 12 EFZG nicht, auch nicht durch eine vertragliche Vereinbarung i.V.m. einer landesrechtlichen Verordnung, abgewichen werden.“

Leider war auch hier in der Güteverhandlung die Vertreterin des Landesschulamtes nicht autorisiert, einer gütlichen Einigung zuzustimmen. Damit wurde ein Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht auf September 2025 festgesetzt. Für die Beschäftigten bedeutet dies wiederum, jede Vorgriffstunde an einem Feiertag geltend zu machen und gerichtlich einzuklagen. Dazu findet man hier ebenfalls eine Mustergeltendmachung zum Download.  

 

Anke Prellwitz und Volker Thiele
Team Rechtsschutz der GEW Sachsen-Anhalt

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Volker Thiele
Vorstandsmitglied für Rechtsschutz
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Anke Prellwitz
Vorstandsmitglied für Rechtsschutz
Telefon:  0391 735 54 33