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Tarifrunde TV-L 2023

Wir rufen zum Warnstreik am 15. November auf!

In der Tarifrunde TV-L 2023 hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) kein verhandlungsfähiges Angebot vorgelegt. Deshalb ruft die GEW Sachsen-Anhalt alle Mitglieder an den Hochschulen und Universitäten in Sachsen-Anhalt zum Warnstreik auf.

Die GEW fordert:

  • 10,5 Prozent mehr Gehalt, mindestens 500 Euro!
  • Laufzeit 12 Monate!
  • Tarifvertrag für studentische Beschäftigte!

Um diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, ruft die GEW ihre Mitglieder im Geltungsbereich des TV-L und die studentischen Beschäftigten an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Hochschule Merseburg, Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle und Hochschule Anhalt im Süden Sachsen-Anhalts sowie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Hochschule Magdeburg-Stendal im Norden Sachsen-Anhalts am 15. November 2023 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 23.59 Uhr zu einem Warnstreik auf.

 

An diesem Tag können sich alle GEW-Mitglieder in unsere Online-Streikliste oder die im Regionalbüro (Kleiner Berlin 2, 06108 Halle; Eingang Sternstraße) ausliegenden Streiklisten eintragen.

Streikende, die Lust haben ihren Protest auf die Straße zu tragen, können sich zwischen 8:30 Uhr und 12:00 Uhr aus unserem Regionalbüro in Halle Fahnen, Krachmacher und Streikwesten abholen. Gerne stehen wir euch dort auch für eure Anliegen und Fragen zur Verfügung. Ab 12:00 Uhr könnt ihr euch dann der Demonstration der ver.di-Kolleg*innen vom Volkspark Richtung Steintor anschließen.

Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen.

Ein Streik ist aber nur dann rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird. Ein Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf ist in Deutschland nicht zulässig.

Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer*innen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.

Kolleg*innen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz.

Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen.

Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag im Streikbüro in eine Liste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags.

Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.

Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.

Die Entscheidung zur Schließung der Einrichtung trifft der jeweilige Träger. Vor allem bei längeren Streiks kann es sinnvoll sein, dass in begrenztem Umfang Einrichtungen für Notfälle geöffnet bleiben. Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die Gewerkschaften vor Ort zuständig. Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.

Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig.

Da einige studentische Beschäftigte flexible Arbeitszeiten haben,gelten für Studierende teilweise Besonderheiten. Für euch hat die Initiative TV Stud eine eigenes FAQ zusammengestellt, dass ihr hier findet.