Inflationsausgleichsprämie
Hinweise zu Zahlungen im Februar
Im Zusammenhang mit der Zahlung der Inflationsausgleichzahlungen erreichten uns Nachfragen von angestellten Lehrkräften. Es gab Irritationen um eventuelle Abzüge bei diesen Beträgen. Kerstin Hinz und Ingo Doßmann, GEW-Mitglieder im Lehrerhauptpersonalrat, haben dazu folgende Auskunft der Bezügestelle eingeholt.
„Im Abrechnungsmonat Februar 2024 wurde zum einen die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung (IAP EZ) und zum anderen die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen (IAP lfd) für die Monate Januar und Februar 2024 gezahlt. Die Inflationsausgleichzahlungen werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt. Es handelt sich auch nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Zugleich wurde bei der Bezügeberechnung Februar 2024 der von einer Vielzahl der Krankenkassen aktualisierte Zusatzbeitrag rückwirkend ab 1. Januar 2024 berücksichtigt. Diese Erhöhung des KV-Zusatzbeitrages wirkt sich durch die Berücksichtigung einer erhöhten Vorsorgepauschale wiederum mindernd in der Lohnsteuer aus.
Auf der Entgeltmitteilung Februar 2024 ist dies leider durch die gleichzeitige Nachzahlung der Inflationsausgleichzahlungen (IAP) so dargestellt, als würde sich die Korrektur der Lohnsteuer und des KV-Zusatzbeitrages auf die Nachzahlung der IAP beziehen. Im Zusammenhang mit der Zahlbarmachung der IAP möchte ich außerdem darauf hinweisen, dass sich die Höhe der IAP gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 TV-Inflationsausgleich in Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-L bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit bestimmt.“
Das Land Sachsen-Anhalt gibt auf seiner Internetseite ebenfalls eine Erklärung dazu ab.