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Mache jetzt deine Ansprüche geltend

Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte in Elternzeit

In den letzten Verhandlungen über den Tarifvertrag für die Beschäftigten der Länder (TV-L) wurde die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Form einer Einmalzahlung und mehreren monatlichen Zahlungen vereinbart (TV Inflationsausgleich Länder).

Anspruchsvoraussetzungen für diese Zahlungen sind, dass das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand und die/der Beschäftigte in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt oder diesem gleichgestellte Ansprüche, z. B. Krankengeldzuschuss (§ 4 Abs. 3 Satz 3 TV-Inflationsausgleich) hatte.

Durch diese Regelung sind die Arbeitgeber davon ausgegangen, dass Beschäftigte, die in diesem Zeitraum in Elternzeit ohne Teilzeit waren, keinen Anspruch auf die Zahlung der Einmalzahlung in Höhe von 1.800,- Euro (bei Vollzeitbeschäftigung) hatten.

Die Gewerkschaften hatten bereits in den Tarifverhandlungen gefordert, dass das Elterngeld ebenfalls als dem Entgeltbezug gleichgestellt aufgeführt wird. Das haben die Arbeitgeber abgelehnt.

Nun hat eine TVöD-Beschäftigte, die den gesamten anspruchsbegründenden Zeitraum für die Inflationsausgleichszahlung nach dem TV Inflationsausgleich (TVöD) in Elternzeit war, vor dem Arbeitsgericht Essen erfolgreich auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs geklagt. Für diese Zahlung gab es ähnliche Voraussetzungen wie für die Beschäftigten der Länder. Das Gericht sieht darin, dass Beschäftigte in Elternzeit von der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar stünde es den Tarifparteien zu, eine Leistung ausschließlich an eine Stichtagsregelung zu koppeln, die auf den Entgeltanspruch abstellt. Weil der Tarifvertrag aber ausdrücklich auch Beschäftigten mit Krankengeldbezug etc. die Inflationsausgleichsprämie zuspreche, liege eine nicht sachlich begründete Diskriminierung vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Berufungsfrist läuft noch. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberseite in Berufung geht.

Parallel liegt dem Bundesarbeitsgericht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur Corona-Sonderzahlung (Anhang 2) für Beschäftigte vor, die während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben. Die Argumentation des Gerichts deckt sich zumindest teilweise mit der des Arbeitsgerichts Essen im oben geschilderten Fall. Das Bundesarbeitsgericht will hierzu voraussichtlich am 4. Juli entscheiden.

Möglicherweise könnte es daher im Endergebnis Entscheidungen für die betroffenen Beschäftigten geben, so dass auch andere Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie haben könnten. Um sich einen solchen eventuellen Anspruch erhalten zu können, ist es erforderlich, die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Für interessierte Mitglieder stellen wir daher eine Mustergeltendmachung im Mitgliederbereich zur Verfügung. Da die Ausschlussfrist derzeit unklar ist, sollte die Geltendmachung möglichst schnell beim Arbeitgeber eingehen. Bitte schaut in die Downloads unter dem Artikel.

Kontakt
Peggy Osadolor
Geschäftsleitung & Juristin in der Landesrechtsschutzstelle
Adresse Markgrafenstraße 6
39114 Magdeburg
Telefon:  0391 735 54 32
Mobil:  0160 94772753