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TV-L: Termin der Auszahlung

Auszahlung der Inflationsprämien auch für Teilzeitbeschäftigte

Als Ergänzung zum Tarifergebnis der Länderrunde aus dem Dezember 2023 und aufgrund mehrerer Nachfragen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Teilzeitbeschäftigte sowohl die einmalige Inflationsprämie als auch die monatlichen Inflationsprämien erhalten.

Sie werden anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang gezahlt. Für die monatlichen Inflationsprämien ist der Beschäftigungsumfang am 1. des jeweiligen Monats entscheidend, für die einmalige Prämie ist es der Beschäftigungsumfang am 9. Dezember 2023.

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich der Inflationsprämien wie Teilzeitbeschäftigte behandelt, bekommen die Zahlungen also anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Dies gilt ebenso für die monatlichen Prämien: Auch hier werden Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wie Teilzeitbeschäftigte behandelt. Dass Beschäftigte, die während des gesamten Zeitraums zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 in Elternzeit waren, keinen Anspruch auf die Prämie haben, ist für uns nicht akzeptabel. Leider war die Arbeitgeberseite in diesen Fällen wieder nicht bereit, auch Beschäftigte in Elternzeit vollständig bei der Inflationsprämie zu berücksichtigen.

Das Ministerium für Finanzen hat mitgeteilt, dass die Auszahlung der für den Dezember 2023 vereinbarten Inflationsausgleichs-Einmalzahlung von 1.800 Euro (für Vollzeitbeschäftigte) aus technischen Gründen voraussichtlich erst Ende Februar 2024 erfolgt.
Für die monatlichen Zahlungen von 120 Euro für die Monate Januar bis Oktober 2024 gilt, dass die Auszahlung „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ erfolgt. Zum genauen Zeitpunkt hat sich das Finanzministerium bisher nicht geäußert, hier muss nach dem Tarifvertrag spätestens zum April gezahlt und – selbstverständlich für Januar bis März nachgezahlt – werden.

Für die Beamtinnen und Beamte werden im Wege des Vorgriffs auf eine gesetzliche Regelung steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen nach den gleichen Regelungen gewährt.