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Klage gegen die Vorgriffstunde

Ist die Arbeitszeiterhöhung unrechtmäßig?

Mitte August haben zwei Lehrkräfte aus Sachsen-Anhalt mit der Unterstützung des GEW-Rechtsschutzes vor dem Oberverwaltungsgericht Klagen eingereicht. Mit diesen Normenkontrollklagen soll erreicht werden, dass die sogenannte Vorgriffstunde für unwirksam erklärt wird und alle Lehrkräfte wieder mit ihrer Regelstundenzahl und die Teilzeitbeschäftigten mit ihrem vereinbarten Stundenvolumen eingesetzt werden.

Die GEW Sachsen-Anhalt erachtet diese Arbeitszeiterhöhung aus diversen Gründen für unrechtmäßig. Diese angeordnete zusätzliche Belastung für die Lehrkräfte verstößt nach unserer Auffassung gegen die von der EU festgesetzte Höchstarbeitszeitgrenze. Zudem gibt es Probleme mit der Auszahlung dieser zusätzlichen Stunde, die eigentlich am Monatsende vergütet werden müsste. Jedoch ist das Landesschulamt mit der Abrechnung überfordert und schafft es nicht rechtzeitig, der Bezügestelle die entsprechenden Entgelte zu melden. Weitere Konflikte mit der Anrechnung der Vorgriffstunde bei Krankheit von Beschäftigten oder der Anrechnung bei Feiertagen verschärfen die Situation noch und erhöhen die Frustration unter den Lehrkräften weiter. Außerdem arbeiten viele Lehrkräfte im Land mit Teilzeit-Arbeitsverträgen.

Da auch viele Teilzeitkräfte die Vorgriffstunde halten müssen, werden sie vom Landesschulamt genötigt, ihre Teilzeitverträge anzupassen. Sie müssen ihre Teilzeitbeschäftigung um die Vorgriffstunde reduzieren, um den Umfang ihrer bisherigen Teilzeit beizubehalten. Dieser Umstand wird von vielen Teilzeitbeschäftigten als ungerecht empfunden, zumal das Land auch im letzten Schuljahr in laufende Teilzeitverträge eingegriffen hat.

Im Zusammenhang mit der Klage lautet die formale Kritik der Verordnung folgendermaßen:
 

  • Die Begründung des Verordnungsentwurfes widerspiegelt nicht die tatsächliche Belastung von Vorgriffstunde mit Ermäßigungen und Anrechnungen zu Deputatstunde zzgl. Zusatzstunden und den Flexistunden. Die Gesamtarbeitszeit wird nicht betrachtet!
     
  • Bei der Anhörung gab es kein Eingehen auf Hinweise von Gewerkschaften und Verbänden, dass die Erhöhung der Pflichtstundenzahl mit einer Entlastung von sonstigen Verpflichtungen verbunden sein muss. Ursprünglich gab es eine Zusage der Landesregierung, dass eine neue Bewertung der Arbeitszeit auf der Grundlage einer umfassenden Arbeitszeituntersuchung stattfindet. Eine solche Untersuchung hat nicht stattgefunden.
     
  • Normative Anordnungen müssen europarechtlichen Vorgaben entsprechen. Auch Bundesverwaltungsgerichte haben in früheren Urteilen Vorgriffstunden anders beurteilt.
     
  • Die Änderungsverordnung spiegelt die Belastungen der Lehrkräfte nicht wider, außerdem sind viele inhaltliche Widersprüche in der Verordnung zu finden.

Es wird nicht vor November mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes gerechnet.

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Redaktion der Mitgliederzeitung EuW
Leitung: Christiane Rex