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Formulierungshilfen für Teilzeitanträge

Jetzt noch Teilzeitanträge für das kommende Schuljahr stellen!

Die Frist zur Einreichung von Teilzeitanträgen in Zusammenhang mit der Vorgriffstunde rückt näher, daher haben wir für euch eine Formulierungsempfehlung für die Änderung der Teilzeitanträge für das Schuljahr 2023/2024 erarbeitet.

Teilzeitbeschäftigte im Schuljahr 2022/2023

Die GEW Sachsen-Anhalt hatte im Rahmen der Einführung der Vorgriffstunde durch die Änderung der Arbeitszeitverordnung durch die Landesregierung mit Wirkung vom 01.04.2023 den Teilzeitbeschäftigte Geltendmachungen für angestellte Lehrkräfte und Widersprüche für beamtete Lehrkräfte zur Verfügung gestellt. In diesen Geltendmachungen und Widersprüchen an das Landesschulamt wird die Forderung formuliert, „die abgeschlossenen Teilzeitvereinbarungen für das Schuljahr 2022/2023 einzuhalten“ und „die Unterrichtsverpflichtung durch die Vorgriffstunde nicht zusätzlich zu erhöhen“. Auch wenn die neue Arbeitszeitverordnung den Teilzeitbeschäftigten aus familiären Gründen auf Antrag eine Reduzierung der Teilzeit im Umfang der Vorgriffstunde zusichert, halten wir diese Vorgehensweise für rechtswidrig und empfehlen das Versenden der Geltendmachungen oder Widersprüche an das Landesschulamt.

Die GEW Sachsen-Anhalt hatte allen Teilzeitbeschäftigten für diese Geltendmachungen und Widersprüche Rechtsschutz zugesichert. Daher sollten sich alle Betroffenen in der GEW-Landesrechtsschutzstelle mit ihren Ablehnungen zu den Geltendmachungen und Widersprüchen melden. Eine individuelle Klage wird mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes dann vorbereitet.


Teilzeitbeschäftigung im Schuljahr 2023/2024

Viele Lehrkräfte haben ihre Anträge für eine Teilzeitbeschäftigung im Schuljahr 2023/2024 bis zum 31.01.2023 schon an das Landesschulamt verschickt. Durch die Änderung der Arbeitszeitverordnung und die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in die Erteilung der Vorgriffstunde sind viele Lehrkräfte verunsichert, wie sie sich verhalten sollen.

  1. Kolleginnen und Kollegen, die ihren Teilzeitumfang nicht verändern wollen und auch die Vorgriffstunde halten möchten, brauchen nicht reagieren.
     
  2. Kolleginnen und Kollegen, die allerdings die Vorgriffstunde nicht leisten wollen, sollten bis zum 30.04.2023 ihren gestellten Teilzeitantrag mit folgender Formulierung verändern:
    „…bezugnehmend auf meinen Teilzeitantrag vom … möchte ich meinen Teilzeitantrag um die Vorgriffstunde erhöhen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung die Regelungen zur Vorgriffstunde nicht bekannt waren. Eine inhaltliche Begründung wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt gegeben und ist nach wie vor zutreffend…“

Sicher wird die Art der Formulierung zu Nachfragen durch das Landesschulamt führen. Diese Formulierung lässt aber die Möglichkeit zu, bei einer Ablehnung der Einbeziehung der Vorgriffstunde in den ursprünglichen Teilzeitantrag, eine Klage über den GEW-Rechtsschutz zu führen.


Team Rechtsschutz der GEW Sachsen-Anhalt

Kontakt
Volker Thiele
Vorstandsmitglied für Rechtsschutz