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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Keine Freistellung mehr für die Corona-Schutzimpfung

Mit der vorzeitigen Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 entfällt auch die Pflicht der Arbeitgeber, eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Die Bundesregierung hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 beschlossen.

Aus diesem Grund hat auch das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt seinen Erlass zu dienst- und tarifrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus für die Beamt*innen und die Tarifbeschäftigten des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Oktober 2022 ebenfalls zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Dadurch entfällt die Verpflichtung des Dienstherrn/Arbeitgebers, den Beamt*innen und Tarifbeschäftigten eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus während der Arbeitszeit zu ermöglichen.