Gescheiterte Klage gegen die Vorgriffstunde
Klagende reichen Nichtzulassungsbeschwerde ein
Im Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht am 7. März 2024 wurden von den Richtern sowohl die Klage der verbeamteten Kollegin als auch die Klage des angestellten Kollegen zurückgewiesen. Damit bleibt die umstrittene Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte in Kraft. Die Vorgriffstunde wurde für zulässig erklärt und auch die viel diskutierte und in der Verordnung festgelegte monatliche Auszahlung ist demnach rechtens.
In der mehr als zweistündigen Verhandlung hat der vertretende Anwalt alle im Zusammenhang mit der Verordnung bestehenden Probleme zur Sprache gebracht. Außerdem wurden in einer dazu erlassenen Durchführungsverordnung die Widersprüche zwischen den in der Verordnung festgelegten Inhalten und deren Umsetzung in der Praxis offengelegt. Leider ließ sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Anweisung zur Erteilung der Vorgriffstunde für teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen ungerecht ist. Außerdem bewerten wir die Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Beschäftigten als widersprüchlich. Ebenso ist nach unserer Auffassung die unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten bei Erkrankungen mehr als interpretationsbedürftig. Auch unser Hinweis, dass die ursprünglich zugesicherte monatliche Auszahlung der Vorgriffstunde sich immer wieder verzögert und die derzeitige Auszahlungspraxis nach unserer Rechtsauffassung damit verordnungswidrig sei, wurde vom Gericht nicht aufgegriffen.
Eine breite Diskussion nahm auch die nach Aussagen der Klagenden notwendige Dokumentationspflicht des Arbeitgebers bei der Einführung der Vorgriffstunde ein. Dabei verwies der Anwalt der GEW-Kläger auf die Notwendigkeit einer Arbeitszeiterfassung, die als Grundlage für eine Begründung in der Veränderung der Arbeitszeit von Lehrkräften nach Auffassung der Klagenden herangezogen werden muss. In der Vergangenheit gab es bereits Gerichtsurteile, die aufgrund einer fehlenden Dokumentation der Arbeitszeit von Lehrkräften eine Arbeitszeiterhöhung ablehnten. Zu unserem Ärgernis bezog das Gericht leider auch diesen Fakt nicht in seine Entscheidung ein.
Auch allen anderen vorgebrachten Argumenten wurde keine Beachtung geschenkt. Mit zwei besonders hervorzuhebenden Aussagen des Richters wurden die Klagenden im besonderen Maße düpiert: Der Richter hat sich zu der Aussage leiten lassen, „dass doch die Tarifvertragsparteien sich durch den § 44 des TV-L selbst in die Hände des Arbeitgebers gegeben haben“. Damit sollte dem angestellten Kläger verdeutlicht werden, dass hinsichtlich der Arbeitszeit eben die Regelungen für Beamte gelten und damit die Arbeitszeit auch von angestellten Lehrkräften per Landesverordnung geregelt werden kann. Weiterhin verwies der Richter bezüglich der vielen Ungereimtheiten in der Umsetzung der Vorgriffstunde darauf, „dass hier lediglich über den großen Rahmen verhandelt wird und die fehlerhaften Entscheidungen bei der Umsetzung durch das Landesschulamt dann über mögliche Klagen bei den Arbeits- und Verwaltungsgerichten entschieden werden müssen“.
Vor diesem Hintergrund haben sich die Klagenden entschieden, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu der abgelehnten Normenkontrollklage einzureichen. Damit muss zunächst erst einmal das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheiden, ob eine Revision zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes zugelassen wird. Damit geht der Kampf gegen die Vorgriffstunde also in die nächste Runde.
Vielleicht helfen uns die offenen Klagen von GEW-Mitgliedern und die damit zu erwartenden Entscheidungen der Arbeits- und Verwaltungsgerichte zu den Vorgriffstunden weiter?! Auf diesem Wege wollen wir unsere Mitglieder ermutigen, mit uns gemeinsam den Klageweg zu beschreiten. Nehmt gerne Kontakt zu unserer Rechtsschutzstelle auf, wir werden euch beraten und begleiten.