Auswirkung der Corona-Pandemie
Kultusministerkonferenz hat über die Folgen der Pandemie auf die Abschlussprüfungen 2022 beschlossen
Die Kultusministerkonferenz hat Ende Dezember 2021 über die Auswirkungen der Pandemie-Situation auf die Abschlussprüfungen 2022 beschlossen:
- Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 ihren Abschluss anstreben, haben seit März 2020 Präsenzunterricht zeitweise nicht in dem Umfang gehabt, wie er von der Stundentafel vorgesehen ist. Die Gründe dafür liegen sowohl in den pandemiebedingten Schulschließungen als auch in den individuellen Quarantänemaßnahmen bei ansonsten geöffneten Schulen. Zudem können sich auch die psychosozialen Folgen der anhaltenden Pandemie negativ auf das Lernen auswirken.
- Die Kultusministerinnen und -minister bekräftigen daher abermals ihren Beschluss vom 25.03.2020, wonach Schülerinnen und Schülern keine Nachteile aus der weiter andauernden pandemiebedingten Ausnahmesituation erwachsen dürfen, und erklären, dass die Abschlüsse und Abschlussprüfungen 2022 denen früherer und späterer Jahrgänge gleichwertig sind und gegenseitig anerkannt werden.
- Auch wenn das weitere Pandemiegeschehen nicht vorhersehbar ist, geht die Kultusministerkonferenz davon aus, dass die Abiturprüfungen sowie die Abschlussprüfungen der beruflichen Schulen auch im Jahr 2022 unter Beachtung der dann möglicherweise geltenden Hygieneregelungen wie geplant und in der gewohnten Weise stattfinden werden. Die Länder bekräftigen, den gemeinsamen Abituraufgabenpool in der Abiturprüfung 2022 zu nutzen, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Die Länder stellen – in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – ferner sicher, dass die Abschlüsse des Sekundarbereichs I unter Wahrung der regulären Standards und Beachtung der landeseigenen Regelungen erlangt werden können.
- Dabei können Prüfungen in geschlossenen Schulen stattfinden, sofern es keine entgegenstehenden Landesregelungen gibt. Mündliche Prüfungen können im Ausnahmefall unter geltenden rechtlichen Bestimmungen in einem virtuellen Prüfungsraum als Videokonferenz stattfinden, wenn sie aus Gründen des Infektionsgeschehens nicht in einem realen Prüfungsraum durchgeführt werden können.
- Um verlässliche und vergleichbare Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfungen zu gewährleisten und die Schülerinnen und Schüler in ihrer Prüfungsvorbereitung zu unterstützen, stehen den Ländern weiterhin eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, die Hilfestellung geben, ohne das von der Kultusministerkonferenz definierte Anspruchsniveau abzusenken. Solche Maßnahmen können etwa sein:
- Verschiebung von Prüfungsterminen zur Gewinnung von mehr Lernzeit, soweit es die Ferientermine zulassen
- Reduzierung der Anzahl von Klassenarbeiten/Klausuren zur Gewinnung von mehr Lernzeit
- Präzisierung der länderinternen Prüfungshinweise, z. B. Schwerpunktsetzung oder Ermöglichung von Wahlthemen
- Bereitstellung einer höheren Anzahl von Prüfungsaufgaben zur Auswahl und/oder entsprechende Erhöhung der Arbeits-/Auswahlzeit (Zeitzuschlag um 30 Minuten)
- Auswahl von zentral gestellten Prüfungsaufgaben durch die Schulen.
- Die Länder informieren sich in der Kultusministerkonferenz gegenseitig über die angewandten Maßnahmen.
- Die Länder können Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eröffnen, das Schuljahr zu wiederholen, ohne dass dies auf die Verweildauer insbesondere in der gymnasialen Oberstufe angerechnet wird.
6. Durch die berufsbezogenen Abschlussprüfungen an beruflichen Schulen, die auch praktisch zu erbringende Prüfungsleistungen umfassen können, erfolgt der Nachweis, eine berufliche Tätigkeit qualifiziert ausüben zu können. Vor diesem Hintergrund hat die Vorbereitung auf und die Durchführung von Prüfungen – unter den Rahmenbedingungen des Infektionsschutzes – höchste Priorität.
7. Sofern die regionalen oder lokalen Rahmenbedingungen eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten erforderlich machen, ist sicherzustellen, dass das Erreichen des Ausbildungsziels entsprechend den bestehenden Anforderungen nachgewiesen werden kann. Können auf Grund der Umstände die für die Zuerkennung der Abschlüsse erforderlichen Pflichtstunden, auch im Hinblick auf Praxiszeiten und Betriebspraktika, nicht eingehalten werden, bleiben die Vergabe und Anerkennung der Abschlüsse hiervon unberührt, sofern das Ausbildungsziel erreicht wird.