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Lehrkräfte können Zuschläge bei Abordnungen erhalten
In den letzten Wochen haben die Rechtsstelle der GEW Sachsen-Anhalt wiederholt Anfragen von Kolleg*innen aus den Schulen zum Problem der Zulagenzahlung bei Abordnungen erreicht. Deshalb soll die rechtliche Situation allen Beschäftigten hier noch einmal dargestellt werden.
Inhalte des Erlasses
Der Erlass wurde durch das Ministerium am 12.06.2024 veröffentlicht. Der Erlass zur Möglichkeit einer Zulagenzahlung ist zunächst erst einmal für Abordnungen an schlecht versorgte Schulformen vorgesehen. Das Ministerium sieht dabei die GS, GemS, SEK, FöS und GeS als Schwerpunktschulformen. Um die Abordnungen schnell vollziehen zu können, setzt das Ministerium auf das Freiwilligkeitsprinzip. Das bedeutet, dass die Kolleginnen und Kollegen, die zunächst erst einmal ihre Zustimmung zur Abordnung nicht geben und eine Sozialauswahl einfordern, am Ende bei einer entsprechenden Abordnung keine Zulage erhalten sollen. Weiterhin bestimmt das Ministerium drei weitere Kriterien, von denen zwei erfüllt sein müssen, damit eine Zulage gezahlt werden kann.
- Es muss sich bei der Abordnungsschule um eine Schule handeln, die sich im ländlichen Raum befindet. Das heißt, die Schule befindet sich nicht in Magdeburg oder Halle.
- Die Zielschule muss zu einer schwer zu versorgenden Schulform gehören. Das sind die Grundschule, die Förderschule, die Sekundarschule, die Gemeinschaftsschule und die Gesamtschule.
- Die Mangelfachsituation eines Unterrichtsfaches wird benannt, was die abzuordnende Lehrkraft dann zu unterrichten hat. Dieses Fach muss bei der Abordnungsverfügung konkret ausgewiesen werden.
Wenn zwei von den drei Kriterien bei der Abordnung erfüllt werden und der Stundenumfang der Abordnung bei 20 % der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft liegt, wird eine Zulage gezahlt.
Durch das Ministerium sind im Erlass allerdings auch Ausschlussgründe für die Verwehrung der Zahlung einer Zulage formuliert. So sind Fürsorgegründe (bei eigenem Antrag zur Abordnung), der gemeinsame Unterricht bei Förderschullehrkräften, Abordnungen zum Erreichen einer weiteren Laufbahnbefähigung, zur Erprobung oder bei Schwimmunterricht, kommunaler Hilfe und Krankenhausunterricht durch das Bildungsministerium als Ausschlusskriterien für Zulagenzahlungen benannt. Auch bei einer Abordnung unter sechs Monaten soll die Zulage nicht gezahlt werden.
Höhe und Dauer der Zulage
Die Zulage selbst soll für die Dauer der Abordnung, längstens jedoch drei Jahre bei wiederholter Abordnung gewährt werden. Die Höhe einer möglichen Abordnung kann der Tabelle entnommen werden. Diese variiert je nach Beschäftigungs- und Abordnungsumfang und der Eingruppierung oder Besoldung.
75–100 % AO | 50–74 % AO | 20–49 % AO | |
---|---|---|---|
E 13, E 12, E 11, E 10 | 500 € | 400 € | 300 € |
E 9b | 350 € | 300 € | 250 € |
A 13 | 400 € | 300 € | 250 € |
A 12 | 350 € | 300 € | 250 € |
Streitpunkt Gültigkeit und Anwendung des Erlasses
Zur Umsetzung des Erlasses gab es zu Anfang des Schuljahres einen Schulleiterbrief, indem die Schulleitungen beauftragt wurden, den Lehrkräften den Erlass zur Kenntnis zu geben mit dem Verweis darauf, dass dieser Erlass „für alle im Laufe des neuen Schuljahres zu realisierenden Abordnungen“ gilt.
Diese Meinung teilt die Rechtsstelle der GEW nicht. In der rechtlichen Bewertung wird von der Gültigkeit und Anwendung des Erlasses mit seiner Veröffentlichung zum 12.06.2024 ausgegangen.
Auch der Lehrerbezirkspersonalrat Magdeburg hat auf Nachfrage der Juristin der Rechtsstelle, Peggy Osadolor, Ablehnungen von Personalmaßnahmen von Abordnungen ohne Zulagen, die aber die Kriterien der Zulagenzahlung erfüllen, ab 26.06.2024 bestätigt.
Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 12.06.2024 abgeordnet wurden, aber auch Lehrkräfte, die schon mit dem 12.06.2024 oder sogar davor eine Abordnungsverfügung für das Schuljahr 2024/2025 erhalten haben, wird derzeit keine Zulage gewährt.
Geltendmachung bei Angestellten und Widerspruch bei Beamt*innen
Um rechtliche Ansprüche der Zulagenzahlung bei Abordnungen für die Betroffenen zu sichern, hat die GEW-Rechtsstelle daher den Mitgliedern Geltendmachungen (Angestellte) und Widersprüche (Beamt*innen) zur Verfügung gestellt. Diese müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Landesschulamt zugehen, um fristwahrend die Ansprüche von Zulagenzahlungen zu sichern.
Die Formulare dazu sind unter diesem Artikel im mitgliedergeschützten Bereich zu finden.
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Exklusiv für Mitglieder
Geltendmachung – Zulagenzahlung bei Abordnung
30.08.2024 - (docx - 22.41 KB) -
Exklusiv für Mitglieder
Widerspruch – Zulagenzahlung bei Abordnung
30.08.2024 - (docx - 23.11 KB)