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Beamtinnen

Mutterschutz gilt ab Juni auch nach Fehlgeburten

Am 1. Juni 2025 werden Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft treten. Das betrifft auch die Beamtinnen in Sachsen-Anhalt. Hintergrund dafür ist, dass gemäß § 82 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) die für die Beamt*innen des Bundes jeweils geltenden Vorschriften zum Mutterschutz und zur Elternzeit in Sachsen-Anhalt gelten.

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz werden zum 1. Juni 2025 unter anderem Schutzregelungen für Frauen mit Fehlgeburten im Mutterschutzgesetz neu aufgenommen. Es gelten dann auch für Frauen mit einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche grundsätzlich die mutterschutzrechtlichen Schutzfristen nach § 3 MuSchG. 

Abweichend davon sind für Frauen mit einer Fehlgeburt eigene, gestaffelte Schutzfristen (Beschäftigungsverbote) in § 3 Abs. 5 MuSchG festgelegt. Danach gelten für Frauen mit einer Fehlgeburt folgende Beschäftigungsverbote:

  • zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
  • acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche

Für Frauen mit einer Fehlgeburt besteht trotzdem die Möglichkeit, sich ausdrücklich und für die Zukunft widerruflich für die Weiterarbeit zu entscheiden. 

Bei Totgeburten ist das Beschäftigungsverbot auf höchsten acht Wochen nach der Entbindung begrenzt, denn die bei Frühgeburten um vier Wochen verlängerte Schutzfrist findet bei Totgeburten keine Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG). Die Regelungen zur Mutterschutzfrist vor der Entbindung (sechs Wochen) gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG sind – anders als bei Frauen mit einer Fehlgeburt – nicht ausgeschlossen. Das Beschäftigungsverbot bei einer beträgt demnach mindestens 14 Wochen.

Kontakt
Peggy Osadolor
Geschäftsleitung & Juristin in der Landesrechtsschutzstelle
Adresse Markgrafenstraße 6
39114 Magdeburg
Telefon:  0391 735 54 33 | (A–K)
Telefon:  0391 735 54 35 | (L–Z)

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