Amtsangemessene Alimentation
Nachzahlung auf Antrag für ehemalige Beamt*innen
In den vergangenen Monaten hat die GEW bereits darüber informiert, dass mehrere Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet wurden. Zwischenzeitlich sind dazu Entscheidungen zugunsten der Kläger*innen getroffen worden. Aufgrund dessen und auf Druck der GEW Sachsen-Anhalt und anderer DGB-Gewerkschaften hat der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt Ende 2021 Änderungen beim Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte beschlossen.
Etwaige Nachzahlungen haben die anspruchsberechtigten Kolleginnen und Kollegen bereits im Dezember 2021 erhalten, allerdings nur diejenigen, die zum Auszahlungszeitpunkt von einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt entweder eine Besoldung oder eine Versorgung bezogen haben. Alle anderen (ehemaligen) Beamtinnen und Beamten können eine Nachzahlung von Familienzuschlägen aufgrund der Gesetzesänderung nur auf Antrag erhalten (§ 23 f Abs. 6 Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz LSA). Einen Nachzahlungsanspruch könnten beispielsweise diejenigen haben, die in ein anderes Bundesland gewechselt oder aus anderen Gründen nicht mehr bei einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt verbeamtet sind. Ein solcher Antrag kann formlos beim ehemaligen Dienstherrn bis spätestens 31. Dezember 2025 gestellt werden. Wir empfehlen aus Beweisgründen, das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.