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Sozial- und Erziehungsdienst

Redaktionsgespräche zur Tarifeinigung

Zum Tarifabschluss Mitte Mai im Sozial- und Erziehungsdienst laufen derzeit Redaktionsgespräche. Wir erklären die getroffenen tariflichen Vereinbarungen.

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zur Umsetzung von Ansprüchen aus dem Tarifabschluss vom 18. Mai 2022 für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes, für die der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TVöD) gilt, weist der Vorstandsbereich Tarif- und Beamtenpolitik der GEW Sachsen-Anhalt darauf hin, dass derzeit Redaktionsgespräche auf der Ebene der Verhandlungsführungen der Gewerkschaften und des Kommunalen Arbeitgeberverbandes laufen, die in geänderten bzw. ergänzten Texten im TVöD bzw. in entsprechenden Hinweisen zur konkreten Umsetzung der ausgehandelten Ergebnisse münden werden. Unter den gegebenen Umständen gehen die Tarifexperten der GEW davon aus, dass nicht vor Ende September 2022 konkrete Umsetzungsschritte eingeleitet werden.

Deshalb wollen wir hier die getroffenen tariflichen Vereinbarungen im Grundsatz noch einmal kurz darstellen und darauf hinweisen, dass diese ausschließlich für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und nicht für eventuell in den Einrichtungen noch vorhandenes technisches und Verwaltungspersonal gelten.

Zulagen

Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11a haben Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130 Euro und Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 11b bis 12 sowie S 14 und S 15 bei Tätigkeiten als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in in Garantenstellung in Höhe von 180 Euro. Die Höhe der Zulage bezieht sich auf die Vollbeschäftigung. Der Anspruch auf diese Zulage beginnt ab dem Monat Juli 2022. Es ist davon auszugehen, dass die Zahlungen erst nach dem Abschluss der Redaktionsverhandlungen erfolgen. Das ändert allerdings nichts an der Anspruchsberechtigung zum 1.7.2022. Es werden dann rückwirkende Zahlungen geleistet.

Regenerationstage

Hinsichtlich der künftigen Gewährung von zwei freien Tagen (Regenerationstage) gibt es ebenfalls noch keine konkreteren Hinweise. Insbesondere muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang Kürzungen von Ansprüchen eintreten, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr endet. Diese Tage sind keine Urlaubstage i. S. d. § 26 TVöD. Geregelt ist auch, dass die Lage der Arbeitsbefreiung den dienstlichen Verhältnissen entsprechen muss. Ein weiterer Teil der Tarifeinigung sieht vor, dass Beschäftigte auf eigenen Wunsch Teile der SuE-Zulage in bis zu zwei weitere zusätzliche freie Tage umwandeln können. Die Konkretisierung hinsichtlich der Berechnung bei wechselnden Wochen- und Monatsarbeitszeiten bzw. der Anrechnung von Entgeltbestandteilen steht noch aus.

Eingruppierungen

Bestandteil der Tarifeinigung sind auch neue Merkmale für die Definition der „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit“, die eine Eingruppierung von Erzieher*innen bzw. Heilerziehungspfleger*innen in die Entgeltgruppe S 8b ermöglichen. Dazu gehören

  • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber zur erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VII Kinderschutzfachkraft) bestellt wurden,
  • Fachkräfte, die in Gruppen mit einem Anteil von 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf beschäftigt werden, und
  • Beschäftigte mit Tätigkeiten als Facherzieher*in mit entsprechender Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden.

Wir werden zu prüfen und zu bewerten haben, wann die Voraussetzungen tatsächlich als erfüllt anzusehen sind. Auch zu diesem Themenkomplex werden wir uns im Verlauf der nächsten Wochen detaillierter äußern.

Zulage für Praxisanleiter*innen

Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 8a, S 8b, S 9 und S 11a können künftig für die Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiter*in für die Ausbildung von Kinderpfleger*innen, Erzieher*innen und Heilerziehungspfleger*innen eine monatliche Zulage in Höhe von 70 Euro beanspruchen, wenn der zeitliche Anteil dieser Tätigkeit mindestens 15 Prozent der Gesamttätigkeit beträgt. Die Tätigkeit der Praxisanleitung muss unseres Erachtens zwischen der/dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden, wenn der Zeitanteil, der zur Zahlung einer Zulage führt, erreicht ist.

Es ist davon auszugehen, dass es auch künftig Beschäftigte geben wird, die in bestimmten Zeiträumen und Arbeitssituationen Praktikant*innen betreuen werden, aber ansonsten nicht als verantwortliche Praxisanleiter*innen fungieren. Insofern muss geklärt werden, welche Aufgaben und Tätigkeiten im definierten Zeitraum der Arbeitszeit zu berücksichtigen sind.

Kontakt
Carsten Sievers
Gewerkschaftssekretär für Jugendhilfe und Soziale Arbeit
Adresse Markgrafenstraße 6
39114 Magdeburg
Telefon:  0391 735 54 41
Mobil:  0151 70610602