Arbeitszeit der Lehrkräfte
Regelungen bei Mehr- und Minderzeiten
Vielfach erreichten die GEW Sachsen-Anhalt Anfragen zur Arbeitszeit der Lehrkräfte. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass es Änderungen gegeben haben muss und die Abrechnung der Mehr- und Minderzeiten „ab jetzt“ verändert sei. Wie ist die Sachlage?
Es gibt keine aktuelle Änderung der Regelungen zur Arbeitszeit. Nach wie vor gilt: Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung kann um „bis zu vier Stunden über- oder unterschritten werden.“1,2,3 Kumulativ „dürfen Mehrzeiten am Schuljahresende 80 Unterrichtsstunden und Minderzeiten 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten“.1 Diese Regelungen sind so klar, dass sie weder auslegungsfähig noch interpretierbar sind.
Die Bezugsgröße ist die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, die individuell durch z. B. Anrechnungen verschieden sein kann. Bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 24 Stunden kann der Einsatz also in der Bandbreite von 20 bis 28 Stunden erfolgen, alles andere ist unzulässig. Insbesondere ist es dabei völlig egal, ob das Flexistundenkonto1 (Summe der Minder- und Mehrzeiten) gut gefüllt ist oder nicht; die Ausnahme hiervon ist unten näher beschrieben.
Wenn durch schulorganisatorische Entscheidungen die Lehrkraft fünf Stunden weniger als die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung eingesetzt wird, entstehen vier Minderstunden. Die fünfte Stunde entfällt in der Abrechnung, juristisch nennt sich das Annahmeverzug.4 Es ist Aufgabe der Schule, alle Lehrkräfte entsprechend einzusetzen, gelingt dies nicht, geht das nicht zu Lasten der Lehrkraft, sondern die zu erbringende Stunde verfällt zugunsten der Lehrkraft.
Wenn durch schulorganisatorische Entscheidungen die Lehrkraft fünf Stunden mehr als die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung eingesetzt wird, ist das unzulässig; dadurch verfällt die Stunde aber nicht, weil tatsächlich eine Leistung erbracht wurde.
Gibt es nun gar keine Ausnahme? Zum Beispiel sind Konstellationen, in denen die Lehrkraft einen Tag frei haben möchte und das rechnerisch (vorhandene Mehrzeiten) und schulorganisatorisch möglich wäre. Die Ausnahme lautet: Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Lehrkraft und Schulleitung sind Ausnahmen möglich, insbesondere, weil sonst häufig ein Ausgleich der Mehrzeiten kaum möglich ist. Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung sind diesbezüglich Schutzvorschriften zugunsten der Beschäftigten, von denen abgewichen werden kann, wenn ein Einvernehmen besteht. Dies ist nirgendwo so formuliert, ergibt sich aber aus Sinn und Zweck der Verordnung, insbesondere der Verpflichtung des Ausgleichs der Mehr- und Minderzeiten, was ohne solche Ausnahmen oft kaum machbar ist. Wichtig ist in jedem Fall, dass tatsächlich die Schulleitung und die Lehrkraft mit einer solchen Ausnahme einverstanden sind, keine Seite kann eine solche Ausnahme einseitig erzwingen.
Beste Erfahrungen machen hierbei Schulen, in denen ein gutes Verhältnis zwischen Schulleitung und Kollegium auch dahingehend besteht, Probleme ganzheitlich zu sehen und gemeinsam Lösungen zu finden, die für die Schule wie für die Beschäftigten gleichermaßen sinnvoll sind.
1 Arbeitszeitverordnung Lehrkräfte § 4 Abs. 3
2 abweichend für BbS: sechs Stunden
3 abweichend für Teilzeitbeschäftigte: drei (bis 75 %) oder zwei Stunden (bis 50 %)
4 § 615 BGB
06108 Halle (Saale)