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Neuregelungen wegen der Corona-Pandemie

Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte

Am 22. Januar 2022 ist die zweite Verordnung zur Abweichung von der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt anlässlich der Bewältigung der COVID-19-Pandemie (2. Corona UrlVO) in Kraft getreten. Sie wird bis zum 31. Dezember 2022 gelten.

Danach erhalten Beamt*innen im Jahr 2022 für die Betreuung von erkrankten Kindern unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu 28 Arbeitstage, insgesamt höchstens 63 Arbeitstage; Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 55 Arbeitstage, insgesamt höchstens 129 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Betreuung des Kindes wegen einer Corona-Pandemie bedingten Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder von Menschen mit Behinderung oder Schulen erforderlich ist. Das Gleiche gilt unter anderem auch bei der Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen oder wenn das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Auch für eine aufgrund der COVID-19-Pandemie akut aufgetretene Pflegesituation haben Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Sonderurlaub für die kurzfristige Arbeitsverhinderung, wenn die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Dann besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub für längstens bis zu insgesamt 20 Arbeitstagen, davon 19 mit Besoldung. Der Zusammenhang der akuten Pflegesituation mit der COVID-19-Pandemie wird vermutet.

Für die jeweilige Situation sind dem Dienstherrn geeignete Nachweise vorzulegen.