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Erfolg beim Arbeitsgericht Halle

Vorgriffstunden müssen monatlich und an Feiertagen vergütet werden

Man erlebt es häufig: Während von den Beschäftigten rechtstreues Verhalten eingefordert und Fehler hierbei sanktioniert werden, glaubt das Land Sachsen-Anhalt als Arbeitgeber, sich nicht an die eigenen Regeln halten zu müssen, so auch bei der Bezahlung der Vorgriffstunde.

Wogegen wurde geklagt?

Das Land hat selbst geregelt, dass die Vorgriffstunden monatlich auszuzahlen sind, wenn die Auszahlung beantragt wird. Das haben sie mindestens von April 2023 bis März 2024 nicht eingehalten, sondern irgendwann irgendwelche Beträge gezahlt. Nach bürgerlichem Recht werden bei nicht rechtzeitiger Zahlung Verzugszinsen fällig. Die haben wir eingeklagt.

Weiterhin hat das Land angeordnet, dass die Vorzugsstunde regelmäßig zu erteilen ist. Bezahlen will es aber nur gehaltene Stunden. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte greift aber das Lohnausfallprinzip, nachdem an gesetzlichen Feiertagen der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als ob er an diesem Tag gearbeitet hätte. Also haben wir auch die Bezahlung der wegen gesetzlichen Feiertagen nicht gehaltenen Vorgriffstunden eingeklagt. 

 

Wie ist die Klage ausgegangen?

In der ersten Instanz hat das Arbeitsgericht Halle diese beiden Auffassungen unsererseits bestätigt. Das Land wurde verurteilt, die Verzugszinsen und die wegen Feiertagen nicht erteilten Vorgriffstunden plus Verzugszinsen zu bezahlen.  Die Berufung wurde nicht zugelassen. Da auch die weiteren Voraussetzungen für eine Berufung nicht gegeben sind, ist das Urteil rechtskräftig.

 

Gilt das Urteil für alle?

Im Grundsatz gilt das Urteil nur für den Kläger gegen das Land Sachsen-Anhalt. Da aber anzunehmen ist, dass das Arbeitsgericht in weiteren Fällen nicht anders urteilen wird, dürften sich auch andere vergleichbare Beschäftigte darauf berufen. Dies betrifft tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die sich auch für eine monatliche Auszahlung der Vorgriffstunde entschieden haben. Bei beamteten Lehrkräften gibt es weder das Lohnausfallprinzip noch Verzugszinsen, so dass für diese das Urteil keine Folgen haben kann.

 

Können die Lehrkräfte dieses Urteil nutzen?

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die die Auszahlungsoption nutzen, sollten die Zahlung der Vorgriffstunden, die nur aufgrund einer gesetzlichen Feiertagsregelung nicht erteilt wurden, für die letzten sechs Monate geltend machen und die Bezahlung einfordern.

 

Eine Geltendmachung der Vergütung und der Verzugszinsen für nicht ausgezahlte Vorgriffstunden und ein Musterschreiben sind ganz unten auf dieser Seite zu finden.

Kontakt
Torsten Richter
Stellv. Vorsitzender des Lehrerbezirkspersonalrates Halle
Telefon:  0345 51 42 031
Kontakt
Volker Thiele
Vorstandsmitglied für Rechtsschutz
Kontakt
Anke Prellwitz
Vorstandsmitglied für Rechtsschutz
Telefon:  0391 735 54 33