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Gehälter an Universitäten und Hochschulen

Was verdienen studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte in Sachsen-Anhalt?

Mit dieser Recherche möchten wir einen Grundstein für mehr Transparenz hinsichtlich der Bezahlung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an den unterschiedlichen Universitäten und Hochschulen legen. Helft mit unseren aktuellen Recherchestand zu vervollständigen und zu aktualisieren!

Was verdienen studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte eigentlich an den verschiedenen Universitäten und Hochschulen in Sachsen-Anhalt? Wer neu an eine Universität oder Hochschule kommt, dem fällt es oft nicht leicht, sich über seine zukünftigen Arbeitsbedingungen zu informieren. Undurchsichtige Homepages, Bekanntmachungen, die nur aus dem Uninetz abrufbar sind, nicht vorhandene oder veraltete Links – oder schlichtweg gar nichts.

Diese Intransparenz fügt sich für uns leider nur zu gut in das Gesamtbild der studentischen Arbeitsbedingungen ein. Um zumindest einen Grundstein zu legen, haben wir auf dieser Seite alle zugänglichen Informationen über die aktuelle Vergütung (Stand: 12.04.23) studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte zusammengetragen.

Zusätzlich kann die unten aufgeführte Linksliste bei der Informationssuche helfen. Wenn ihr mehr oder neue Infos habt, freuen wir uns über eine Nachricht per Mail an studium(at)gew-lsa(dot)de.

Universitäten

  SHK WHK
MLU Halle      12,00€ 13,11€
OvGU Magdeburg         12,00€ 13,96€

 

Hochschulen

  SHK WHK
Hochschule Anhalt     12,00€  12,00€**
Hochschule Harz     Informationen nicht zugänglich*  
Hochschule MD Stendal     12,00€   13,60€
Hochschule Merseburg    12,00€   12,00€ 13,99€
FH Polizei LSA         keine Informationen  
Burg Kunsthochschule Halle keine Informationen  
Ev. Hochschule für Kirchenmusik Halle keine Informationen  
Theo. Hochschule Friedensau keine Informationen  

* nur über Uni-Intranet abrufbar
** Hier wird im Dokument (S.10) nur ein Betrag genannt, wir gehen also davon aus, dass er sich auf beide Anstellungsgruppen bezieht. (siehe: S.10)