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Tarifrunde TV-L 2023

Wir rufen zum Warnstreik am 5. Dezember in Magdeburg auf!

Die Gewerkschaften verhandeln seit dem 26. Oktober 2023 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über eine Gehaltserhöhung für die Tarifbeschäftigten im Geltungsbereich des TV-L. Bislang haben die Arbeitgeber kein verhandlungsfähiges Angebot vorgelegt.

Die GEW fordert:

  • 10,5 Prozent mehr Gehalt, mindestens 500 Euro!
  • Laufzeit 12 Monate!
  • Tarifvertrag für studentische Beschäftigte!

Um diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, ruft die GEW ihre Mitglieder im Geltungsbereich des TV-L sowie die studentischen Beschäftigten an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der kreisfreien Stadt Magdeburg, den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Stendal, Börde, Jerichower Land, Salzlandkreis und Harz am 5. Dezember 2023 zu einem ganztägigen Warnstreik in Magdeburg auf. Die Kundgebung beginnt um 11:30 Uhr am Domplatz in Magdeburg.

An diesem Tag können sich alle GEW-Mitglieder in unsere Online-Streikliste eintragen.


Wichtige Hinweise


Reisekosten und Streikgeld

Wir unterstützen unsere Mitglieder bei einem Streik mit einem finanziellen Ausgleich für den Streiktag. Reisekosten für die Anfahrt zum Warnstreik werden ebenso übernommen. Alle wichtigen Informationen sowie den Streik- und Reisekostenantrag dazu findet ihr hier.
 

Gesammelte Abfahrten

  • Kreisverband Harz: Abfahrt des Busses am Bahnhof Halberstadt um 09:30 Uhr (da ist auch Platz für die Kolleg*innen der Polizei). Abfahrt des Busses in Quedlinburg am Bahnhof um 09:30 Uhr.
    Der Bus für den Regionalverband Wernigerode fährt um 9:15 Uhr von der Theodor-Fontane-Str. (ALDI) ab. Rückfahrt ist um 13:30 Uhr.

  • Kreisverband Westliche Altmark reist am 05.12.2023 individuell mit Zug, Linienbus oder PKW an.

  • Die GEW Stendal hat einen Busabfahrtsplan organisiert, den ihr hier herunterladen könnt.

  • Der Kreisverband Magdeburg hat ein zusätzliches Streiklokal als Anlaufpunkt für die streikenden Kolleginnen und Kollegen organisiert. Dieses soll als Anlaufstelle und als Ort des Austausches dienen. Hierfür ist das Ratswaagehotel, Ratswaageplatz 1-4, vorgesehen. Der Saal  wird uns ab 8:00 Uhr zur Verfügung gestellt und ist bis 13:00 Uhr angemietet, sodass die vor Ort befindlichen Mitglieder dann im Bestfall auch gebündelt zur Kundgebung auf dem Domplatz laufen können. Als Raumbeschilderung im Hotel wurde „GEW-Mitgliedertreffen“ angegeben. Für den Fall, dass Kolleginnen und Kollegen sich danach erkundigen, wonach sie an der Rezeption fragen sollen. Entsprechende Streiklisten liegen selbstverständlich dann vor Ort ebenfalls aus.

  • KV Bördekreis: Wir werden am Streiklokal "Schützenhaus - Haldensleben" um 10:30 Uhr Busse abfahren lassen.

 

Dieser Artikel wird fortlaufend aktualisiert.

Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen.

Ein Streik ist aber nur dann rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird. Ein Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf ist in Deutschland nicht zulässig.

Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer*innen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.

Kolleg*innen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz.

Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen.

Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag im Streikbüro in eine Liste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags.

Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.

Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.

Die Entscheidung zur Schließung der Einrichtung trifft der jeweilige Träger. Vor allem bei längeren Streiks kann es sinnvoll sein, dass in begrenztem Umfang Einrichtungen für Notfälle geöffnet bleiben. Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die Gewerkschaften vor Ort zuständig. Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.

Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig.

Da einige studentische Beschäftigte flexible Arbeitszeiten haben,gelten für Studierende teilweise Besonderheiten. Für euch hat die Initiative TV Stud eine eigenes FAQ zusammengestellt, dass ihr hier findet.