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Tipps zum Arbeitsrecht

Wissenswertes rund um die Arbeitsunfähigkeit

Können Arbeitnehmer*innen aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen, müssen sie sich laut Arbeitsrecht krankmelden. Gewerkschaftssekretär Frank Wolters erklärt die gesetzlichen Regelungen zum Entgeltforzahlungsgesetz und klärt über die Fristen zur Krankmeldung auf.

Arbeitnehmer*innen, die aufgrund einer vorliegenden Krankheit – oder eines Arbeitsunfalls – nicht zur Arbeit erscheinen können, müssen sich laut Arbeitsrecht ( § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) krankmelden. Dabei haben sie nicht nur unverzüglich mitzuteilen, dass sie erkrankt sind, sondern sie müssen ihrer Führungskraft bzw. der für das Personal zuständigen Person Auskunft darüber geben, wie lange diese Erkrankung voraussichtlich andauern wird.

Der Inhalt der Mitteilung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Gesetz geht davon aus, dass nicht jede Krankheit zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führt. Deshalb hat der/die Arbeitnehmer*in die Chance, die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und deren Dauer zunächst selbst ohne Hinzuziehung eines Arztes zu prognostizieren. Die Benachrichtigung hat unverzüglich zu erfolgen. Das erfordert im Regelfall eine telefonische Nachricht zu Beginn der regelmäßigen Arbeitszeit am ersten Arbeitstag. Die Mitteilung erfolgt direkt an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin oder an eine autorisierte Person (Personalverantwortliche*r/Leitungsperson).

Die Mitteilungspflicht trifft jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Der daneben gesondert geforderte Nachweis in Form einer ärztlichen Bescheinigung entfällt bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von bis zu drei Kalendertagen. Das heißt, dass spätestens am vierten Kalendertag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen muss und zwar auch für den Zeitraum der vorangegangenen Krankheitstage. Ist der vierte Tag (Tag des unabdingbaren Nachweises) ein arbeitsfreier Samstag oder Sonntag, so muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens Montag vorliegen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im Einzelfall bereits am ersten Tag vorgelegt werden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Eine Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung ist in diesem Fall nicht notwendig (BAG 14.11.2014 NZA 2013). Die Aufforderung bedarf in den Einzelfällen auch keiner Begründung. Die Rechtsausübung durch den Arbeitgeber unterliegt lediglich den allgemeinen rechtlichen Grenzen. So darf das Verlangen nicht willkürlich oder schikanös sein und weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch das Diskriminierungsverbot verstoßen. Die Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits am ersten Krankheitstag kann auch arbeitsvertraglich vereinbart werden. Es ist deshalb anzuraten, noch einmal zu überprüfen, ob es im Arbeitsvertrag einen entsprechenden Passus gibt.

Der Arbeitgeber kann aber auch individuell bei jeder Erkrankung entscheiden, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will. In allen Fällen kann er sogleich nach Erhalt der Mitteilung eine Aufforderung an den/die Arbeitnehmer*in richten, sich die Arbeitsunfähigkeit von Anfang an bescheinigen zu lassen. Dann ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin umgehend verpflichtet, einen Arzt bzw. eine Ärztin aufzusuchen (BAG 1.10.1097). Eine Übergabe der Bescheinigung am nächsten Tag ist unschädlich, wenn sie am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Jedenfalls muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch den ersten Krankheitstag umfassen. Trifft der Arbeitgeber arbeitsvertragliche Vereinbarung die generelle Anordnung über die frühere Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, so hat der Betriebs- bzw. Personalrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG/ § 65 Abs. 1 Nr. 12 (BAG 25.1.2000 NZA 2000, 665). Auch eine freiwillige Betriebsvereinbarung dazu ist möglich.