Fragen und Antworten zu den Personalratswahlen
Schule
Es wird von allen Beschäftigten ein gemeinsamer Schulpersonalrat gewählt und zwar unabhängig vom Beschäftigungsstatus. Das Gruppenprinzip findet aufgrund der Regelungen im Personalvertretungsgesetz keine Anwendung bei der Wahl des Schulpersonalrates, der nach Personalvertretungsgesetz Lehrerpersonalrat heißt.
Die Personalratswahl im Schulbereich findet am 14. Mai 2025 statt.
Alle Lehrkräfte, Pädagogischen Mitarbeiter*innen, Betreuungskräfte, Schulverwaltungsassistent*innen sowie auch die Mitglieder der Schulleitung sind grundsätzlich wahlberechtigt, sie besitzen das aktive Wahlrecht. An Schulen in Landesträgerschaft sind auch die weiteren Beschäftigten (Hausmeister, Sekretär*innen), die sich im Landesdienst befinden, wahlberechtigt. Dies gilt sowohl für die Wahl des Schulpersonalrates als auch für die Wahl des Lehrerbezirks- bzw. des Lehrerhauptpersonalrates.
Nein. Diese Kolleg*innen wählen nicht den Schulpersonalrat an ihrer Einsatzschule, sondern ihren eigenen Personalrat beim Staatlichen Seminar. Darüber hinaus wählen sie nicht den Personalrat am LISA, sondern den Lehrerbezirks- und den Lehrerhauptpersonalrat mit. Diese Wahlen finden für diese Lehrkräfte am Seminar statt.
Beschäftigte, die weniger als ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, z. B. die in diesem Schuljahr neu eingestellten Lehrkräfte, besitzen noch kein passives Wahlrecht, sie können also nicht für einen Personalrat kandidieren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie ihre ständigen Vertreter können nicht in den Schulpersonalrat gewählt werden, da sie die Vertreter der Dienststelle Schule sind. Alle anderen sind in der Regel wählbar, wenn sie wahlberechtigt sind.
Wenn du am Tag der Wahl verhindert bist, kannst du auch schriftlich wählen. Wende dich dazu an deinen Wahlvorstand. Du bekommst dann alle notwendigen Unterlagen ausgehändigt.
Dies hängt von der Dauer und dem Umfang der Abordnung ab. Die Wahlberechtigung an der Stammdienststelle erlischt, wenn die Abordnung am Wahltag länger als sechs Monate gedauert hat, es sei denn, es steht fest, dass die oder der Beschäftigte innerhalb weiterer sechs Monate wieder zurückkehren wird. Damit wählen Beschäftigte, die zum Beispiel für ein Schuljahr abgeordnet sind, an ihrer Stammschule.
Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der vorigen Frage mit dem Zusatz, dass im Falle des Erlöschens der Wahlberechtigung an der Stammschule auch kein Lehrerbezirkspersonalrat oder Lehrerhauptpersonalrat gewählt werden kann, sondern die oder der Beschäftigte den Personalrat und die Stufenvertretungen der Behörde wählt, an die die vollständige Abordnung erfolgte.
Beschäftigte, die an mehreren Dienststellen beschäftigt sind, haben an der Dienststelle die Wahlberechtigung, an der sie überwiegend tätig sind. Erfolgte die Abordnung so, dass eine hälftige Beschäftigung an beiden Dienststellen erfolgt, wählt die oder der Beschäftigte an seiner Stammschule.
Der Wahlvorstand der Schule ist das zuständige Gremium. Diesem stehen die Wahlvorstände der Lehrerbezirkspersonalräte oder des Lehrerhauptpersonalrates jederzeit zur Seite, letztere sind über die über Aushänge bekannten Kontaktmöglichkeiten ständig gut erreichbar. Die GEW-Mitglieder in den Wahlvorständen der Stufenvertretungen sind gut geschult und haben oder finden auf jede Frage die richtige Antwort.
Am Wahltag geben die Beschäftigten mit drei Stimmzetteln, die farblich unterschiedlich sind und die der Farbe der jeweiligen Wahlausschreibung entsprechen, jeweils ihre Stimme für drei Vertretungen ab. Die Einzelheiten erklärt der Wahlvorstand vor Ort, der auch die Stimmen vor Ort für alle drei Vertretungen auszählen muss.
Selbstverständlich! Keiner kann vorhersagen, was die nächste Zeit für Änderungen oder zusätzliche Belastungen für Lehrkräfte und das pädagogische Personal bringt. Hierbei auf eine wirksame Interessenvertretung der Beschäftigten zu verzichten, ist nicht klug. Im Übrigen sind Lehrerbezirkspersonalräte und Lehrerhauptpersonalrat auf die enge Zusammenarbeit mit dem Schulpersonalrat angewiesen. Sicher ist auch, dass sich viele in ihrem Kollegium deshalb wohlfühlen, weil es den Schulpersonalrat gibt und dieser sich entsprechend für das Kollegium einsetzt.
Nicht immer ist auf dem Wahlzettel am Tage der Wahl erkennbar, welche Bewerber*innen von der GEW Sachsen-Anhalt vorgeschlagen wurden. Wir empfehlen, sich auf unseren Internet-Seiten unter www.gew-sachsenanhalt.net oder an der Schule auf den aushängenden Bewerberlisten oder über die ausgehängten Wahlplakate vorher über die Bewerber*innen der GEW zu informieren.
Tatsächlich kandidieren einige unserer Bewerber*innen in „fremden“ Fachgruppen. Hierzu führten verschiedene Gründe. Zum Beispiel arbeiten viele Lehrkräfte in anderen Schulformen. Auf der Wahlliste steht die Fachgruppe, die am Tag der Einreichung des Vorschlages ausschlaggebend ist. Oder Bewerber*innen kandidieren aus regionalen Gründen in einer anderen Fachgruppe, damit auch alle Regionen in Sachsen-Anhalt in den zu wählenden Personalräten vertreten sind. In jedem Falle haben wir eine regional ausgewogene und fachlich hervorragende Auswahl von GEW-Kandidat*innen vorgenommen, um tatsächlich starke und durchsetzungsfähige Personalräte in allen Stufen zu bekommen.
Dieser Eindruck kann nur regional entstehen, wenn zum Beispiel eine GEW-Kandidatin aus der Altmark in Halle nicht so sehr bekannt ist. Auf unseren Listen sind zum größten Teil langjährig erfahrene und in ihrer Region sehr bekannte Personalräte, aber auch jüngere Kolleg*innen, die demnächst in die Personalratsarbeit hineinwachsen. Vielleicht kennt man auch die Personen nicht, weil man bisher in der glücklichen Situation war, noch keinen Personalrat gebraucht zu haben? Leider kann sich das sehr schnell ändern, wenn eine unzumutbare Abordnung oder Versetzung, eine fehlende Höhergruppierung oder gar eine Abmahnung ansteht. Wir haben für die beiden Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat auch wieder unsere besten und kompetentesten Personalratsmitglieder als Bewerber*innen an der Spitze aufgestellt.
Es geht nicht um Fairness, sondern um starke und durchsetzungsfähige Personalräte, die jedem Beschäftigten kompetent und mit hoher Sachkenntnis helfen können, wenn Hilfe, Beratung oder auch konkretes Handeln des Personalrates zur Verhinderung von beabsichtigten Maßnahmen der Dienststelle benötigt wird. Insofern sollte man nicht „fair“, sondern die Bewerber*innen wählen, die man als entsprechend kompetent erachtet.
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Die FAQ sind noch in Arbeit.
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