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So kommst du an dein Streikgeld

Wir unterstützen unsere Mitglieder bei einem Streik mit einem finanziellen Ausgleich für den Streiktag. Dieses sogenannte Streikgeld in Höhe der Netto-Abzüge bekommt ihr ausgezahlt, wenn ihr neben eurer Mitgliedschaft zwei weitere Voraussetzungen erfüllt.

  1. Trage dich am Tag des Streiks vor Ort oder online in die GEW-Streikliste ein.
  2. Stelle einen Antrag auf Streikgeld.
    Diesen kannst du entweder als Online-Formular ausfüllen oder ein PDF-Formular herunterladen und dieses per E-Mail oder Post an Katja Kämmerer senden. Ihre Kontaktdaten findest du unten auf dieser Seite. Zusätzlich zum Antrag benötigen wir eine vollständige Kopie des Gehaltszettels (alle Seiten), auf dem der Nettoabzug ersichtlich ist. Ohne diese Kopie können wir den gestellten Antrag nicht bearbeiten und somit auch kein Geld zahlen.

Auszug aus den GEW-Richtlinien für die Entnahme von Mitteln aus dem Kampf- und Unterstützungsfonds

1. Streikunterstützung

1.1 Für Warnstreiks wird GEW-Mitgliedern der nachgewiesene Nettogehaltsabzug ersetzt; maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Im Einzelfall kann dem Mitglied auf Antrag der tatsächliche Nettogehaltsabzug gewährt werden, wenn dies sozial geboten ist. Wenn studentische Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen einem Streikaufruf der GEW folgen, wird unterstellt, dass der Ersatz des tatsächlichen Nettogehaltsabzugs sozial geboten ist.

1.2 Bei unbefristetem Erzwingungsstreik beträgt die Streikunterstützung pro Streiktag das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Zusätzlich werden fünf Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind gezahlt. Der tatsächliche Nettogehaltsabzug ist nach Aufforderung nachzuweisen. Um soziale Härten zu vermeiden, wird studentischen Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die einem Streikaufruf der GEW folgen, stattdessen der nachgewiesene tatsächliche Nettogehaltsabzug ausgezahlt.

1.3 Streikunterstützung ist zurückzuzahlen, wenn das Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach der Auszahlung aus der GEW austritt oder in einem Verfahren nach § 8 der GEW-Satzung ausgeschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitglieder, die aus dem Organisationsbereich der GEW ausscheiden.

Kontakt
Katja Kämmerer
Verwaltungsangestellte
AdresseKleiner Berlin 2
06108 Halle (Saale)
Telefon: 0345 20 40 811