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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Unterstützung für Beschäftigte nach längerer Arbeitsunfähigkeit

Nach § 167 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind Unternehmen verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.