Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Unterstützung für Beschäftigte nach längerer Arbeitsunfähigkeit
Nach § 167 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind Unternehmen verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.